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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Zusammensetzung der Gleichbehandlungsanwaltschaft

Es stehen drei Anwältinnen/Anwälte in der Gleichbehandlungsanwaltschaft – gegliedert nach dem Grund und Bereich der Diskriminierung – zur Verfügung.

Die Gleichbehandlungsanwältinnen/Gleichbehandlungsanwälte unterstützen von Diskriminierung bzw. Belästigung betroffene Personen

  • bei Verhandlungen mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber,
  • informieren über die rechtlichen Mittel und
  • unterstützen bei Beschwerden an die Gleichbehandlungskommission.

Die Beratung ist vertraulich und kostenlos!

Anwältin/Anwalt für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt

Personen, die sich in der Arbeitswelt aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt fühlen, haben die Möglichkeit, sich zur Beratung an diese Anwältin/diesen Anwalt in der Arbeitswelt in Wien sowie an die Regionalanwältinnen/die Regionalanwälte in Graz, Innsbruck, Klagenfurt und Linz zu wenden.

Anwältin/Anwalt für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt

Personen, die sich in der Arbeitswelt aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion oder ihrer Weltanschauung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Orientierung benachteiligt fühlen, haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an diese Anwältin/diesen Anwalt zu wenden.

Anwältin/Anwalt für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen

Personen, die sich in sonstigen Bereichen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder aufgrund des Geschlechts benachteiligt fühlen, haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an diese Anwältin/diesen Anwalt zu wenden.

Seit Juli 2017 sind auch die Regionalbüros der Gleichbehandlungsanwaltschaft in Graz, Innsbruck, Klagenfurt und Linz für alle Diskriminierungsgründe und Bereiche zuständig. 

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-Gesetz)

Letzte Aktualisierung: 6. Juni 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • oesterreich.gv.at-Redaktion
  • Bundeskanzleramt