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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Recht auf elektronischen Verkehr

Ab dem 1. Jänner 2020 wird für Bürgerinnen/Bürger das "Recht auf elektronischen Verkehr" mit den Gerichten und Verwaltungsbehörden in den Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind, eingeführt. Ab diesem Zeitpunkt sind, bis auf wenige Ausnahmefälle (z.B. Zustellung Reisepass, Originalpapierdokumente-Beilagen etc.) alle Zustellungen von Behörden elektronisch vorzunehmen, wenn sich die Adressatin/der Adressat für die elektronische Zustellung registriert hat.

Gleichzeitig sind Unternehmen verpflichtet, am System der elektronischen Zustellung gerichtlicher und behördlicher Schriftstücke teilzunehmen. Der Zugang zu allen eingegangenen elektronischen Behördendokumenten erfolgt für Unternehmen ebenso über das einheitliche – auch im Unternehmensserviceportal (→ USP) verfügbare – elektronische Postfach "Mein Postkorb", unabhängig von Absender und Dokumentenart.

Nur wenn ein Unternehmen über keinen Internetanschluss bzw. notwendige technische Voraussetzungen verfügt, ist es von dieser Verpflichtung ausgenommen. Zudem können sich Kleinstunternehmen, die aufgrund des Unterschreitens der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, per Widerspruch von der elektronischen Zustellung ausnehmen. 

Weiterführende Links

eZustellung für Bürgerinnen und Bürger (→ BKA)

Letzte Aktualisierung: 1. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt