Reisepassbeantragung im Gemeindeamt
Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.
Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.
Mitzubringen:
- alter Reisepass
- Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
- Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.
Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!
Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.
Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.
Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.
Kosten:
- Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
- Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
- Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
- Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
- Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro
Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.
Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.
Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html
Religionsgemeinschaften in Österreich – Rechtsgrundlagen
Allgemeine Rechtsgrundlagen
- Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften
- Anerkennungsgesetz 1874 (Gesetz betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften)
Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften
- Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (ALEVI): BGBl. I Nr. 39/2015
- Altkatholische Kirche Österreichs: RGBl.Nr. 99/1877
- Armenisch-apostolische Kirche in Österreich: BGBl.Nr. 5/1973bzw.BGBl. I. Nr. 20/2003
- Evangelische Kirche A.B. und H.B.: BGBl.Nr. 182/1961
- Evangelisch-methodistische Kirche in Österreich (EmK): BGBl.Nr. 74/1951 in der Fassung BGBl. II Nr. 190/2004
- Freikirchen in Österreich: BGBl. II Nr. 250/2013
- Griechisch-orientalische (=orthodoxe) Kirche in Österreich: BGBl.Nr. 229/1967
- Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich: BGBl. I Nr. 39/2015
- Israelitische Religionsgesellschaft: RGBl.Nr. 57/1890 in der Fassung BGBl.Nr. 48/2012
- Jehovas Zeugen in Österreich: BGBl. II Nr. 139/2009
- Katholische Kirche: insbesondere BGBl. II Nr. 2/1934
- Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Mormonen) in Österreich: BGBl.Nr. 229/1955
- Koptisch-orthodoxe Kirche in Österreich: BGBl. I. Nr. 20/2003
- Neuapostolische Kirche in Österreich: BGBl.Nr. 524/1975
- Österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft: BGBl.Nr. 72/1983
- Syrisch-orthodoxe Kirche in Österreich: BGBl.Nr. 129/1988bzw.BGBl. I. Nr. 20/2003
Staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften
Religionsgemeinschaften, die den Status einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft erlangen, wird der Erwerb der Rechtspersönlichkeit durch einen Feststellungsbescheid bestätigt. Dieser muss den Namen der religiösen Bekenntnisgemeinschaft sowie die nach außen vertretungsbefugten Organe in allgemeiner Bezeichnung enthalten.
Hinweis
Ausführliche Informationen zu den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften in Österreich und staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion