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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Allgemeines zur Kaufabwicklung

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle Käuferinnen/Käufer von Grundstücken in Österreich.

Tipp

Wegen der Komplexität der mit dem Eigentumserwerb von Liegenschaften zusammenhängenden rechtlichen Fragen ist es in der Regel sinnvoll, die Hilfe einer Notarin/eines Notars (→ ÖNK)bzw.einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwaltes (→ ÖRAK) bei der Vertragsverfassung und Verbücherungdes Eigentumsrechtes in Anspruch zu nehmen.

Die Angebotspalette von Grundstücken ist groß; es gibt darunter aber auch Angebote, die auf den ersten Blick sehr günstig erscheinen, aber nicht so vorteilhaft sind, wie man annimmt. Der Preis eines Grundstücks wird vom freien Markt bestimmt, Auskünfte über den Quadratmeterpreis erhalten Sie bei Immobilienmaklerinnen/Immobilienmaklern oder Sachverständigen, ein verbindlicher "Preis-Index" existiert nicht.

Denken Sie daran, einen beglaubigten Grundbuchauszug zu verlangen. Es gibt daneben auch Belastungen einer Immobilie, die nicht aus dem Grundbuchsauszug abgelesen werden können. Die Kaufentscheidung muss daher wohlüberlegt getroffen werden. Umso mehr deshalb, weil insbesondere gebrauchte Immobilien zumeist ohne Gewährleistung für Sachmängel verkauft werden.

 Fragen Sie sich, warum die Eigentümerin/der Eigentümer das Grundstück verkaufen will! Überprüfen Sie, ob der Wert des Grundstücks auch in Zukunft gegeben ist oder ob mit einem Wertverlust (z.B. wegen geplanter Industrie- oder Straßenbauprojekte) zu rechnen ist. Definieren Sie, ob Sie das Grundstück selbst nutzen wollen, oder ob Sie an eine Vermietung denken.

Tipp

Bestehen Sie beim Kauf einer Liegenschaft auf eine treuhändige Abwicklung. Diese sichert sowohl der Erwerberin/dem Erwerber als auch der Veräußerin/dem Veräußerer die Rechtsposition, die vereinbart wurde und ersparen Sie sich so weitschweifende Erhebungen über die Bonität der Vertragspartnerinnen/der Vertragspartner.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • oesterreich.gv.at-Redaktion
  • Österreichische Notariatskammer