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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Inhalt und Umsetzung der Aarhus-Konvention in der EU und in Österreich

Inhalt der Aarhus-Konvention

Die Aarhus-Konvention legt drei wesentliche Bereiche der Bürgerbeteiligung in Umweltangelegenheiten fest:

Umsetzung in der EU

Die Europäische Gemeinschaft hat die Aarhus-Konvention am 17. Februar 2005 ratifiziert.

Mit der Aarhus-Verordnung Nr. (EG) 1367/2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft wurde die Aarhus-Konvention für den Anwendungsbereich der EU-Organe umgesetzt.

Da der Rechtschutz gegen umweltbezogene EU-Rechtsakte für unzureichend befunden worden ist, nahm der Europäische Gesetzgeber im Oktober 2021 mit der Aarhus Änderungsverordnung (EU) 2021/1767 entsprechende Anpassungen vor.

Um den Bürgerbeteiligungsbestimmungen der Aarhus-Konvention auch auf Ebene der EU-Mitgliedstaaten gerecht zu werden, wurden mit der Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme die UVP-Richtlinie und die IPPC-Richtlinie angepasst.

Mit derselben Richtlinie wurde die Aarhus-Konvention auch für jene Pläne und Programme (in Anhang I der Richtlinie 2003/35/EG aufgelistet) umgesetzt, die nicht schon von der nur zwei Jahre vorher beschlossenen Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung (SUP-Richtlinie) erfasst sind. Die SUP-Richtlinie hatte die Aarhus-Konvention für die von ihr erfassten Pläne und Programme bereits umgesetzt.

Des Weiteren ergab sich ein Umsetzungsbedarf insbesondere aus dem Zusammenspiel von Art 2 Abs 5, Art 6 und Art 9 Abs 2 der Konvention, aus dem sich die Verpflichtung ergibt, bestimmte Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, an Genehmigungsverfahren zu beteiligen.

Umsetzung in Österreich

Österreich hat die Aarhus-Konvention am 17. Jänner 2005 ratifiziert, am 17. April 2005 ist das Übereinkommen für Österreich in Kraft getreten. In Österreich erfolgt die Umsetzung der Konvention im Wesentlichen auf Basis von EU-Richtlinien.

Die Republik Österreich ist ein föderaler Staat. Dies bedeutet, dass Gesetzgebung und Vollziehung zwischen dem Bund und den neun Bundesländern je nach Kompetenzzuweisung geteilt sind. Die österreichische Bundesverfassung regelt generell die Kompetenzen von Gesetzgebung und Vollziehung zwischen Bund und Bundesländern. Für einige Bereiche der Konvention sind neben Bundesgesetzen daher auch Gesetze der Bundesländer notwendig. Daher sind legistische Maßnahmen zur Umsetzung von EU-Recht und der Konvention in der Regel sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene notwendig und daher entsprechend aufwendig. Die Anwendung und Verwaltung erfolgt – mit wenigen Ausnahmen – dezentral, d.h. durch die Bundesländer bzw. durch Bezirksverwaltungs- und Gemeindebehörden.

Für die Umsetzungen der Aarhus bezogenen EU-Richtlinien in nationales Recht mussten somit Anpassungen in zahlreichen österreichischen Materiengesetzen auf Bundes- und Landesebene (Umweltinformationsgesetze, Rechtsvorschriften zur Öffentlichkeitsbeteiligung) erfolgen.

Österreich hat die UVP-Richtlinie 2011/92/EU (zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/52/EU), die UNECE Espoo-Konvention und die Aarhus-Konvention auf Projektebene im Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz) umgesetzt.

Anhang I der Konvention, auf den sich die Bestimmungen von Art 6 beziehen, umfasst Vorhaben, die von der UVP- und der IPPC-Richtlinie erfasst sind. Weitere Anpassungen an die Aarhus-Konvention erfolgten auf Bundesebene im Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts durch die Gewerberechtsnovelle 2005 im Hinblick auf die Gewerbeordnung, das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen und das Mineralrohstoffgesetz, die UVP-G-Novelle 2004, die Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 2004, durch das Agrarrechtsänderungsgesetz betreffend das Bundesgesetz über die Wald- und Weidennutzungsrechte und das Immissionsschutzgesetz-Luft im Rahmen des Umweltrechtsanpassungsgesetzes 2005.

Durch das Aarhus-Beteiligungsgesetz wurden Anpassungen für den Bereich des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), des Immissionsschutzgesetzes-Luft und des Wasserrechtsgesetzes vorgenommen.

Es finden auch laufende Anpassungen auf Landesebene statt.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 30. April 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Umweltbundesamt
  • Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie