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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Anmeldung (Einschreibung)

Allgemeine Informationen

Für jene Kinder, die spätestens am 1. September ihren 6. Geburtstag feiern, beginnt die Schule mit dem ersten Montag (Wien, Niederösterreich, Burgenland) bzw. mit dem zweiten Montag im September (alle anderen Bundesländer).

Schulpflichtige Kinder müssen von den Erziehungsberechtigten bei der zuständigen Volksschule (Grundschule) angemeldet werden (Einschreibung). Die Aufnahme in die erste Klasse der Volksschule erfolgt aufgrund der Schülereinschreibung. Die Einschreibefrist wird öffentlich bekanntgegeben.

Bitte nehmen Sie Ihr Kind zur Schülereinschreibung mit, damit sich die Schuldirektorin/der Schuldirektor einen ersten Eindruck von dem Kind verschaffen kann. Diese/dieser stellt auch die Schulreife des Kindes fest. Die schulpflichtig gewordenen Kinder, die nicht schulreif sind, müssen in die Vorschulstufe aufgenommen werden.

Maßgeblich sind auch die Kenntnisse der Unterrichtssprache Deutsch. Wenn absehbar ist, dass das Kind dem Unterricht aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse nicht oder nur in geringem Ausmaß folgen kann, wird es einer Deutschförderklasse oder speziellen Deutschförderkursen zugeteilt.

Erforderliche Unterlagen

Werden von den jeweiligen Bildungsdirektionen festgelegt (bzw. können direkt bei der betreffenden Schule erfragt werden).

Hinweis

Die Aufforderung zur Schülereinschreibung erfolgt mit einem offiziellen Schreiben. Viele Schulen veröffentlichen auf ihrer Website ebenfalls Informationen zur Einschreibung.

Tipp

Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Bildungsdirektion über die Ganztagsbetreuung an Pflichtschulen.

Zusätzliche Informationen

Anmeldung an Privatschulen

Bei der Anmeldung an Privatschulen ist es empfehlenswert, schon rechtzeitig vor der Schülereinschreibung mit der jeweiligen Direktion Kontakt aufzunehmen. Die meisten Privatschulen sind konfessionelle Schulen, daneben gibt es auch einige Schulen, die nach einem alternativen pädagogischen Konzept unterrichten, sowie international orientierte oder fremdsprachige Privatschulen. 

Sofern eine Privatschule kein Öffentlichkeitsrecht hat, ist sie nicht berechtigt, Zeugnisse auszustellen. Gegebenenfalls ist dieser Schulbesuch von den Eltern/Erziehungsberechtigten bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres bei der zuständigen Bildungsdirektion anzuzeigen. Der zureichende Erfolg des Unterrichts ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung vor einer Prüfungskommission nachzuweisen. Die Zuweisung zur Prüfungskommission erfolgt durch die Bildungsdirektion.

Letzte Aktualisierung: 24. Mai 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung