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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Schutzzonen

Allgemeine Informationen

Sogenannte Schutzzonen sollen die unmittelbare Umgebung insbesondere von Schulen, Kindergärten und Kindertagesheimensicherer machen.

Zu diesem Zweck kann die Sicherheitsbehörde einen bestimmten Ort mit einer Verordnung zur Schutzzone erklären. Eine Schutzzone umfasst ein sogenanntes Schutzobjekt (z.B. Schule) und einen Bereich im Umkreis von höchstens 150 m um das Schutzobjekt.

Wird eine Schutzzone errichtet, sollen möglichst viele der Betroffenen darüber informiert werden, z.B. durch Aushang des Verordnungstextes in der Schutzzone sowie im Umfeld der Zone. Um besonders schützenswerte Personen in der Schutzzone tatsächlich zu schützen, kann die Polizei Personen, von denen bestimmte Gefahren ausgehen, wegweisen und ihnen das Betreten der Schutzzone verbieten.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Einrichtung einer Schutzzone ist, dass an diesem Ort überwiegend minderjährige Menschenin besonderem Ausmaß von gerichtlich strafbaren Handlungen nach dem Strafgesetzbuch (StGB), nach dem Verbotsgesetz (VerbotsG) oder nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) bedroht sind. Die strafbaren Handlungen müssen nicht direkt gegen Minderjährige selbst gerichtet sein; es genügt, wenn die Gefahr für den zu schützenden Personenkreis mittelbar entsteht, wie etwa durch weggeworfene Spritzen von Drogensüchtigen.

Treffen diese Voraussetzungen zu, wird per Verordnung der örtliche und zeitliche Umfang der Schutzzone festgelegt. Der zeitliche Umfang ist auf bestimmte Zeiträume einzuschränken, wenn der gewünschte Schutz dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Fristen

Die Verordnung einer Schutzzone tritt nach längstens sechs Monaten außer Kraft. In jedem Fall ist die Verordnung von der Behörde aber aufzuheben, sobald eine Gefährdung nicht mehr zu befürchten ist. Sie kann aber auch bei Vorliegen der Voraussetzungen neuerlich erlassen werden.

Zuständige Stelle

Verfahrensablauf

Errichtung einer Schutzzone

Eine Schutzzone kann von der Sicherheitsbehörde von Amts wegen eingerichtet werden. Die/der Verfügungsberechtigte des Schutzobjektes (z.B. die Schulleitung) kann die Einrichtung auch bei der Sicherheitsbehörde anregen.
Zur Beschleunigung des Verfahrens ist es hilfreich, die Anregung zu begründen und Vorschläge für die örtliche und zeitliche Begrenzung der Schutzzone zu machen.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres