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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Bahnreisen mit eingeschränkter Mobilität in der EU

Bahnunternehmen bzw. Betreiberinnen/Betreiber von Bahnhöfen sind EU-rechtlich verpflichtet, Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung das Bahnsystem bestmöglich zugänglich zu machen und neue Infrastruktur zu verbessern. Das österreichische Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz verlangt sogar, dass öffentliche Verkehrsmittel grundsätzlich barrierefrei zugänglich sind.

Bahnunternehmen müssen Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung befördern. Die Beförderung darf von einem Unternehmen nur ausnahmsweise verweigert werden. In diesem Fall ist es verpflichtet, innerhalb von fünf Werktagen, schriftlich und unter Angabe von Gründen die Ablehnung zu erklären.

Fahrgäste müssen den Bedarf an benötigten Hilfeleistungen 24 Stunden vor Reiseantritt anmelden und sich rechtzeitig vor der Abfahrt am Bahnhof einfinden (maximal 60 Minuten und mindestens 30 Minuten vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit).

Bei mehreren Teilstrecken und der Beteiligung verschiedener Verkehrsbetriebe sollten alle Unternehmen die vollständigen Informationen über benötigte Hilfeleistungen erhalten. Auch wenn Fahrgäste das nicht tun, sind die Unternehmen dennoch verpflichtet, bestmögliche Unterstützung zu leisten.

Die Fahrgäste haben insbesondere das Recht auf

  • Zurverfügungstellung kostenloser Hilfeleistungen (beim Ein-, Aus- und Umsteigen, etc) im Zug und auf Bahnhöfen mit Personal. Auf Bahnhöfen ohne Personal sind Hilfeleistungen nicht gewährleistet. 
  • Anspruch auf Fahrkarten ohne Aufpreis; manche Bahnunternehmen bieten ab einem gewissen Behinderungsgrad (z.B. bei der ÖBB mindestens 70 Prozent) bzw. bei Vorweisen eines Behindertenausweises vergünstigte Tickets an. Sie sind dazu jedoch nicht verpflichtet.
  • Beförderung der erforderliche Mobilitätshilfen (Rollstühle, Gehhilfen, etc) sowie Blinden- bzw. Serviceführhunde 

Unternehmen haften im Fall von beschädigten oder verlorenen Mobilitätshilfen z.B. durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Bahnunternehmens oder Bahnhofbetreibenden) für den Wiederbeschaffungswert oder die Reparaturkosten, ohne dass die Haftungshöhe begrenzt werden darf.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

EU-Verordnung über Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr

Letzte Aktualisierung: 19. März 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion