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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Verfahren vor den Gerichten

Allgemeine Informationen

Es besteht die Möglichkeit für betroffene Personen, bei abgewiesenen Anträgen auf Pflegegeld oder bei zu niedriger Einstufung die getroffene Entscheidung überprüfen zu lassen.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Überprüfung ist ein Bescheid. Sollten die jeweiligen Personen mit der getroffenen Entscheidung nicht einverstanden sein, haben diese die Möglichkeit, gegen den Bescheid eine Klage einzubringen. Das Einbringen der Klage kann entweder beim Arbeits- und Sozialgericht Wien, beim Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht, beim Bezirksgericht des zuständigen Gerichtsortes oder beim Entscheidungsträger erfolgen.

Die Klage kann schriftlich in zweifacher Ausfertigung eingebracht werden oder während des Amtstages des zuständigen Gerichts mündlich zu Protokoll gegeben werden.

Fristen

Wichtig ist, dass die Klage innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides eingebracht wird.

Zuständige Stelle

Das Arbeits- und Sozialgericht (→ BMJ)

Verfahrensablauf

Die Klage muss enthalten:

  • Die Darstellung des Streitfalles
  • Bezeichnung der geltend gemachten Beweismittel (z.B. ärztliche Gutachten, auf die der jeweilige Pflegebedarf gestützt wird)
  • Ein bestimmtes Begehren (z.B. "Ich beantrage Pflegegeld im gesetzlichen Ausmaß.")
  • Als Beilage den angefochtenen Bescheid im Original oder in Kopie

Wird die Klage rechtzeitig erhoben, tritt der Bescheid im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft. Das Gericht wird dann die Anspruchsvoraussetzungen überprüfen und erforderlichenfalls neue Gutachten von gerichtlich beeideten ärztlichen Sachverständigen einholen.

In diesem Gerichtsverfahren (erste Instanz) besteht vor dem Sozialgericht kein Vertretungszwang. Der Rechtsstreit kann also auch selbst geführt werden. Wenn sich die jeweiligen Personen vertreten lassen wollen, sind dazu bei Gerichten erster Instanz unter anderem folgende von diesen bevollmächtigte Personen berechtigt:

  • Jede geeignete Person des Vertrauens (z.B. Ehegattin/Ehegatte, Lebensgefährtin/Lebensgefährte, volljährige Kinder oder Enkelkinder, Eltern); über deren Eignung entscheidet das Gericht
  • Funktionärinnen/Funktionäre sowie Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer eines Behindertenverbandes, einer gesetzlichen Interessenvertretung (z.B. Arbeiterkammer) oder einer freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung (z.B. Gewerkschaft)
  • Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte; in diesem Fall müssen allerdings die Betroffenen für die Anwaltskosten aufkommen, wenn diese den Prozess verlieren

In diesem Verfahren entstehen durch die Einbringung von Schriftsätzen und Vollmachten grundsätzlich keine Gerichtskosten und Stempelgebühren. Auch medizinische Gutachten durch die Gerichtssachverständigen kosten nichts. Das Gericht entscheidet mit Urteil.

Oberlandesgericht

Sollte auch mit diesem Urteil Unzufriedenheit bestehen, kann die Entscheidung beim Oberlandesgericht überprüft werden. Zuerst sollten sich die Betroffenen jedoch Klarheit über die Erfolgschancen bei dieser zweiten Instanz verschaffen. Die Berufung gegen das Urteil der ersten Instanz muss schriftlich beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden, und zwar binnen vier Wochen nach Zustellung des schriftlichen Urteils.

Wurde das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündet, muss die Berufung gegen das Urteil sofort mündlich oder schriftlich binnen 14 Tagen ab Zustellung des Verhandlungsprotokolls angemeldet werden. In diesem Fall wird das Urteil anschließend schriftlich ausgefertigt und den beiden Parteien zugestellt. Erst mit der Zustellung des Urteils beginnt die vierwöchige Frist für die Einbringung der eigentlichen Berufung.

Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht müssen sich die jeweiligen Personen von qualifizierten Personen (Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten, Funktionärinnen/Funktionären sowie Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer eines Behindertenverbandes, einer gesetzlichen Interessenvertretung oder einer freiwilligen kollektivvertraglichen Berufsvereinigung) vertreten lassen.

Oberster Gerichtshof

Fällt auch das Oberlandesgericht eine Entscheidung, die nicht den Vorstellungen der Klägerin/des Klägers entspricht, kann diese/dieser die Pflegegeldangelegenheit vom Obersten Gerichtshof überprüfen lassen. In dieser dritten und letzten Instanz muss die Klägerin/der Kläger aber vor Gericht unbedingt von einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt vertreten werden. Das Rechtsmittel, das gegen ein Urteil zweiter Instanz eingelegt wird, nennt man Revision. Die Revision muss von einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt verfasst werden und binnen vier Wochen beim Gericht erster Instanz eingebracht werden. Die Entscheidung, ob die Revision Erfolg hat oder nicht, trifft der Oberste Gerichtshof.

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz