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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Umweltinformation – Mitteilungsbeschränkungen

Trotz der freien Zugänglichkeit bestimmter Informationen gibt es Einschränkungen der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflicht aus besonderen Gründen.

In folgenden Fällen besteht keine Verpflichtung zur Weitergabe von Umweltinformationen (sogenannte Mitteilungsschranken):

  • Die gewünschten Informationen beziehen sich auf interne Mitteilungen.
  • Das Ansuchen auf Zugang zu Umweltinformationen wurde missbräuchlich gestellt.
  • Das Ansuchen ist zu allgemein.
  • Das Ansuchen bezieht sich auf Material, das gerade vervollständigt wird, auf noch in Bearbeitung befindliche Schriftstücke oder auf nicht aufbereitete Daten.

Neben den jedenfalls frei zugänglichen Informationen können auch alle anderen zur Verfügung gestellt werden, sofern ihre Bekanntgabe sich nicht negativ auf die folgenden Punkte auswirkt (sogenannte Ablehnungsgründe)bzw. keine Mitteilungsschranken vorliegen:

  • internationale Beziehungen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und der umfassenden Landesverteidigung
  • den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen
  • die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, die nach dem Datenschutzgesetz und der Datenschutz-Grundverordnung schutzwürdig sind
  • Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt werden
  • Rechte an geistigem Eigentum
  • die Vertraulichkeit von Beratungen durch informationspflichtige Stellen
  • laufende Gerichtsverfahren, eine faire Verhandlungsführung oder straf- oder disziplinarrechtliche Untersuchungen einer Behörde

Das Gesetz sieht vor, dass die oben angeführten Mitteilungsbeschränkungen eng auszulegen sind. Entscheidend ist im Einzelfall auch, ob ein öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Informationen besteht. Das ist vor allem der Fall, wenn die gewünschten Informationen den Schutz

  • der Gesundheit,
  • vor schweren Umweltbelastungen oder
  • der Rechte und Freiheiten anderer

betreffen.

Rechtsgrundlagen

§ 6Umweltinformationsgesetz (UIG)

Letzte Aktualisierung: 24. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie