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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Mehrphasenausbildung – Allgemeine Informationen

Nach Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse A und/oder Klasse B ist eine zweite Ausbildungsphase zu absolvieren. Nach der Führerscheinprüfung müssen innerhalb eines Jahres (Klasse B) bzw. 14 Monate (Klasse A) maximal drei Module besucht werden.

Das Alter der Fahranfängerin/des Fahranfängers spielt hierbei keine Rolle.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

Inhalte der zweiten Ausbildungsphase für die einzelnen Führerscheinklassen:

  • Zweite Ausbildungsphase für die Klasse B
    • Erste Perfektionsfahrt: 2 bis 4 Monate nach Erwerb der Lenkberechtigung mit einer Fahrlehrerin/einem Fahrlehrer
    • Fahrsicherheitstraining mit verkehrspsychologischem Teil: 3 bis 9 Monate nach Erwerb der Lenkberechtigung
    • Zweite Perfektionsfahrt: 6 bis 12 Monate nach Erwerb der Lenkberechtigung
  • Zweite Ausbildungsphase für die Klasse B in Kombination mit L17
    • Fahrsicherheitstraining mit verkehrspsychologischem Teil: 3 bis 9 Monate nach Erwerb der Lenkberechtigung
    • Perfektionsfahrt: 6 bis 12 Monate nach Erwerb der Lenkberechtigung
  • Zweite Ausbildungsphase für die Klasse A
    • Fahrsicherheitstraining mit verkehrspsychologischem Teil und Gefahrenwahrnehmungstraining: innerhalb von 2 bis 12 Monaten nach Erwerb der Lenkberechtigung
    • Perfektionsfahrt: innerhalb von 4 bis 14 Monaten nach Erwerb der Lenkberechtigung
  • Zweite Ausbildungsphase für die Klassen A und B
    • Es müssen die Module für beide Klassen absolviert werden

Perfektionsfahrten

Im Rahmen der Perfektionsfahrten bei der Mehrphasenausbildung für die Klasse B als auch in Kombination mit L17 wird insbesondere auf die Blicktechnik, auf eine unfallvermeidende defensive sowie umweltbewusste und treibstoffsparende Fahrweise und auf soziales Verhalten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmern der jeweiligen Lenkerin/des jeweiligen Lenkers geachtet.

Der Führerscheinneuling erhält professionelle und objektive Rückmeldung auf sein fahrerisches Verhalten und Können. Eine Perfektionsfahrt dauert ungefähr zwei Stunden und besteht aus einem praktischen Teil und einem Nachgespräch (50-Minuten).

Schwerpunkt der zweiten Perfektionsfahrt sind die Inhalte der umweltbewussten und treibstoffsparenden Fahrweise:

  • Fahrt, die mindestens 15 Minuten dauert, mit gleichzeitiger Messung des Treibstoffverbrauchs und der Fahrtdauer
  • Besprechung der Eckpunkte der umweltbewussten und treibstoffsparenden Fahrweise
  • Wiederholung der Fahrt mit gleichzeitiger Messung des Treibstoffverbrauchs und der Fahrtdauer
  • Gegenüberstellung der beiden Fahrten
  • Analyse der Ergebnisse der beiden Fahrten unter dem Aspekt der umweltbewussten Fahrweise und der Verkehrssicherheit

Die Perfektionsfahrten können in einer Fahrschule nach freier Wahl oder – für die Klassen A1, A2 und A – bei ÖAMTC und ARBÖ und mit dem eigenen Fahrzeug absolviert werden.

Fahrsicherheitstraining mit verkehrspsychologischem Teil

Beim Fahrsicherheitstraining geht es um Strategien zur Gefahrenbewältigung (z.B. Bremstechnik- und Ausweichübungen).

Klasse B: Das Fahrsicherheitstraining bei Klasse B dauert insgesamt sechs Unterrichtseinheiten (UE) und gliedert sich in einen theoretischen (eine UE) und praktischen Teil (fünf UE).
Am selben Tag wie das Fahrsicherheitstraining findet ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch statt, bei dem vor allem Unfalltypen und Risiken (z.B. Auslebenstendenzen) diskutiert werden. Dieses Gruppengespräch dauert zweimal 50 Minuten.

Klasse A: Bei Klasse A dauert das verkehrspsychologische Gruppengespräch statt 100 nur 75 Minuten. Dafür findet im Anschluss daran noch ein Gefahrenwahrnehmungstraining in der Dauer von nochmals 75 Minuten statt.

Das Fahrsicherheitstraining darf vom → ÖAMTC, → ARBÖ und von bestimmten Fahrschulen (→ WKO) durchgeführt werden.

Achtung

Wenn die Ausbildungsphasen nicht zeitgerecht absolviert werden, kann es zu einem Führerscheinentzug kommen. Ausnahmen gibt es in bestimmten Fällen (z.B. schwere Erkrankung, Schwangerschaft), wenn dies gegenüber der Behörde nachgewiesen wird. Detaillierte Informationen zu den Folgen bei Fristversäumnis finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links 

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 11. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie