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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Ausweis für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) – Antrag

Allgemeine Informationen

Als Lenkerinnen/Lenker im Fahrdienst des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw (Taxi) (Taxilenkerinnen/Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) besitzen. Der Ausweis gilt nur in Verbindung mit dem Führerschein. Er wird bei Erfüllung der Voraussetzungen und Vorlage der erforderlichen Unterlagen aufgrund eines formlosen Antrags ausgestellt.

Voraussetzungen

  • Mindestalter 20 Jahre
  • Lenkberechtigung für die Klasse B
  • Außerhalb der Probezeit
  • Bei erstmaliger Ausstellung: Nachweis, dass mindestens ein Jahr vor Antragstellung regelmäßig Kraftwagen (ausgenommen Zugmaschinen) gelenkt wurden
  • Körperliche Leistungsfähigkeit (insbesondere im Hinblick auf Gepäckverladung und Unterstützung körperlich behinderter Fahrgäste)
  • Vertrauenswürdigkeit (Nachweis für die letzten fünf Jahre)
  • Zeugnis über die Taxiprüfung
  • Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen im Ausmaß von mindestens sechs Stunden

Zuständige Stelle

Hinweis

Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.

Die nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers zuständige Bezirksverwaltungsbehörde:

Verfahrensablauf

Die zuständige Verwaltungsbehörde stellt den Ausweis für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) bei Erfüllung der Voraussetzungen und Vorlage der erforderlichen Unterlagen aufgrund eines formlosen Antrags aus.

Erforderliche Unterlagen

  • (Formloser) Antrag auf Ausstellung eines Ausweises für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)
  • Kopie des Führerscheins
  • Zeugnis über die Taxiprüfung

Kosten

  • Antragsgebühr: 40 Euro
  • Erledigungsgebühr: 30 Euro
  • Wurde kein Ausweis ausgestellt (weil das Ansuchen ab- bzw. zurückgewiesen wurde) und wurde eine Vorauszahlung der Erledigungsgebühr eingehoben, kann die Antragstellerin/der Antragsteller die Rückzahlung der Vorauszahlung beim Finanzamt Österreich (→ BMF) (Dienststelle Sonderzuständigkeiten) beantragen.

Rechtsgrundlagen

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

Letzte Aktualisierung: 11. März 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie