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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Volksbegehren – Parlamentarisches Verfahren

Hinweis

Volksbegehren können unabhängig vom Hauptwohnsitz in jeder beliebigen Gemeinde oder onlinevia oesterreich.gv.at (ID Austria oder EU Login erforderlich) unterschrieben werden.

Dies gilt sowohl für die Abgabe einer Unterstützungserklärung zur Einleitung eines Volksbegehrens (Einleitungsverfahren) als auch für die Unterzeichnung eines Volksbegehrens (Eintragungsverfahren).

Ausführliche Informationen zur Aktivierung der ID Austria bzw. Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Aufgrund der Neuerung können nun auch Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher Volksbegehren online unterstützen und online dafür unterschreiben.

Eine Übersicht des Ablaufs eines Volksbegehrens findet sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Wurde ein Volksbegehren von mindestens 100.000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Bundesländer unterzeichnet, wird es von der Bundeswahlbehörde dem Nationalrat zur Behandlung vorgelegt.

Volksbegehren sind rechtlich nicht bindend, d.h. die Abgeordneten beraten im Einzelfall darüber, ob ein Volksbegehren umgesetzt werden soll.

Bei Festlegung der Tagesordnung des Nationalrates haben Volksbegehren den Vorrang vor allen übrigen Gegenständen.

Das Volksbegehren wird zunächst dem fachlich zuständigen Ausschuss zugewiesen. Die Vorberatung des Volksbegehrens muss innerhalb eines Monats nach Zuweisung an den Ausschuss beginnen. Zu den Beratungen können Expertinnen/Experten und Sachverständige hinzugezogen werden. Die/der Bevollmächtigte des Volksbegehrens und zwei von ihr/ihm nominierte Stellvertreterinnen/Stellvertreter haben das Recht, an den Ausschussberatungen teilzunehmen.

Eine Generaldebatte über das Volksbegehren oder eine umfangreiche Erörterung mit Sachverständigen oder Auskunftspersonen ist öffentlich.

Nach weiteren vier Monaten muss der Ausschuss dem Nationalrat jedenfalls Bericht erstatten. Danach folgt die Beratung des Volksbegehrens im Plenum des Nationalrates.

Ausführliche Informationen zum Thema "Der Weg der Bundesgesetzgebung" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

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Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion