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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Sozialversicherung bei mehreren Arbeitsverhältnissen

Liegt keine der ausgeübten Erwerbstätigkeiten unter der Geringfügigkeitsgrenze (→ USP), werden die Sozialversicherungsbeiträge automatisch abgezogen. Bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen kann es jedoch zu einer Nachzahlungspflicht von Sozialversicherungsbeiträgen kommen.

Bei einer Erwerbstätigkeit unter der Geringfügigkeitsgrenze ist die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer grundsätzlich nur unfallversichert. Sobald die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, muss die Kranken- und Pensionsversicherungnachbezahlt werden. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ist dann unfall-, kranken- und pensionsversichert.

Die Sozialversicherung meldet sich automatisch. Einmal pro Jahr werden die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung im Nachhinein zur Zahlung vorgeschrieben.

Um zu ermitteln, ob die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde, werden die Entgelte aus den verschiedenen Erwerbstätigkeiten im jeweiligen Kalendermonat zusammengezählt.

Bei einer Nachzahlungspflicht von Sozialversicherungsbeiträgen können diese teilweise im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung rückerstattet werden.

Letzte Aktualisierung: 11. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion