Zum Inhalt springen

Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Taufe

Allgemeine Informationen

Im Allgemeinen erfolgt der Eintritt bzw. die Aufnahme in eine Religionsgemeinschaft im Rahmen einer Tauffeier bzw. durch einen feierlichen Akt in der jeweiligen Gemeinde.

Es werden folgende zwei Taufarten unterschieden:

  • Kindertaufe
  • Erwachsenentaufe

In den meisten Religionsgemeinschaften wird die Taufe üblicherweise im Säuglings- oder Kindesalter durchgeführt. Die Eltern können aber auch einen späteren als geeignet erscheinenden Zeitpunkt wählen. Bei Kindern, deren Elternteile unterschiedlichen Konfessionen angehören, können die Eltern entscheiden, in welcher Kirche bzw. nach welcher Konfession das Kind getauft werden soll.

Bei der Erwachsenentaufe werden Täuflinge in einem ca. ein Jahr dauernden Katechumenat auf die Taufe vorbereitet.

In der Regel bestehen für eine Taufe folgende Voraussetzungen:

  • Bereitschaft der/des Gläubigen, die Glaubensgrundsätze anzuerkennen
  • Bereitschaft der Eltern, ihr Kind im Sinne der Religionsgemeinschaft zu erziehen

Hinweis

Möchten Sie Ihr Kind bzw. sich selbst taufen lassen, erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Pfarramt bzw. Sekretariat der jeweiligen Religionsgemeinschaft, welche konkreten Voraussetzungen zu erfüllen sind, welche Dokumente für die Aufnahme in die Religionsgemeinschaft notwendig sind und ob Taufpatinnen/Taufpaten oder Zeuginnen/Zeugen vorgesehen sind.

Nach der Taufe wird dem Täufling in der Regel von der jeweiligen Religionsgemeinschaft eine Bestätigung (z.B. in christlichen Kirchen: der Taufschein) ausgestellt.

Voraussetzungen

BEISPIEL: Römisch-katholische Kirche

Taufpatinnen/Taufpaten müssen

  • katholisch getauft und gefirmt sein und das heilige Sakrament der Eucharistie (Erstkommunion) empfangen haben,
  • katholisch sein (d.h. sie dürfen nicht aus der katholischen Kirche ausgetreten sein),
  • mindestens 16 Jahre alt sein und
  • ein Leben führen, das dem Glauben entspricht, und die christliche Erziehung des Patenkindes unterstützen.

Achtung

Personen, die aus der Kirche ausgetreten sind, können nicht als Taufpatinnen/Taufpaten fungieren.

Die Taufpatin/der Taufpate wird vom Täufling oder von seinen Eltern ausgewählt. Die Eltern können selbst nicht Taufpatinnen/Taufpaten sein. Gemeinsam mit einer katholischen Taufpatin/einem katholischen Taufpaten können auch orthodoxe Christinnen/Christen als Taufpatin/Taufpate zugelassen werden.

Als Taufzeuginnen/Taufzeugen - zusätzlich zur katholischen Taufpatin/zum katholischen Taufpaten - sind auch evangelische Christinnen/Christen zugelassen.

Zuständige Stelle

BEISPIEL: Römisch-katholische Kirche

Das Pfarramt, das für den Wohnort des Täuflings zuständig ist

Hinweis

Die Taufe kann mit einer schriftlichen Einverständniserklärung der Wohnpfarre auch in einer anderen Pfarre stattfinden.

Erforderliche Unterlagen

BEISPIEL: Römisch-katholische Kirche

  • Geburtsurkunde des Täuflings
  • Meldebestätigung des Täuflings und der Taufpatinnen/der Taufpaten
  • Taufscheine der Eltern
  • Die Eltern sind verheiratet:
  • Ein Elternteil ist nicht katholisch:
    • Einverständniserklärung zur katholischen Taufe und Kindeserziehung
  • Taufschein der Taufpatin/des Taufpaten bzw. der Taufpatinnen/der Taufpaten mit Firmungsbestätigung auf der Rückseite des Taufscheines
  • Die Taufpatin/der Taufpate ist verheiratet:
    • Kirchlicher Trauschein

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 14. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion