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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Entlassung

Für eine Entlassung (→ USP) während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung oder bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer Fehlgeburt ist prinzipiell die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts nötig.

Bei folgenden Entlassungsgründen muss eine vorherige Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden:

  • Grob schuldhafte Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin (z.B. Unterlassung der Arbeitsleistung ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund für eine erhebliche Zeit)
  • Untreue in der Arbeit oder unberechtigte Annahme von Vorteilen durch Dritte ohne Wissen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers
  • Verrat eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder das Betreiben eines abträglichen Nebengeschäftes ohne Einwilligung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers

Bei folgenden Entlassungsgründen kann auch eine nachträgliche Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt werden. Die Entlassung kann daher schon vor der Einholung der Zustimmung ausgesprochen werden:

  • Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber, ihren/seinen Angehörigen bzw. gegen andere Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
  • Begehung bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen:
    • Vorsätzlich strafbare Handlung, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist
    • Eine mit Bereicherungsvorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung

Achtung

Die Entlassung (→ USP) ist jedoch unwirksam, wenn das Arbeits- und Sozialgericht die Klage der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Entlassung abweist.

Bei der Beurteilung gewisser Entlassungsgründe durch das Arbeits- und Sozialgericht wird auch der außerordentliche Gemütszustand der Mutter oder werdenden Mutter berücksichtigt.

Weiterführende Links

Arbeits- und Sozialgericht Wien (→ BMJ)

Rechtsgrundlagen

§ 12Mutterschutzgesetz (MSchG)

Letzte Aktualisierung: 12. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft