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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Vererben innerhalb der EU – Allgemeine Informationen

Aufenthalt vor Staatszugehörigkeit

Die Staatsbürgerschaft des Erblassers hat beim Vererben keine Bedeutung. Die Europäische Erbrechtsverordnung regelt grenzüberschreitende Erbfälle. Mit Ausnahme von Irland und Dänemark ist diese Verordnung in allen Mitgliedstaaten der EU anwendbar.

Entscheidend für die Frage nach zuständigen Gerichten und anwendbarem Recht ist der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort des Verstorbenen. Für Österreicher, die auf Mallorca oder Teneriffa überwintern, das restliche Jahr aber in der Heimat verbringen, wird sich nichts ändern. Sehr wohl aber für jene, deren Lebensmittelpunkt im Ausland ist – in der EU-Verordnung "gewöhnlicher Aufenthalt" genannt. Wenn ein nicht-österreichischer EU-Bürger also in Österreich lebt und hier stirbt, werden künftig österreichische Gerichte für das Verlassenschaftsverfahren zuständig sein. Sie werden dabei ausschließlich österreichisches Recht anwenden, sofern der Erblasser nichts anderes angeordnet hat.

Doppelgleisigkeiten bei alter Rechtslage

Ein Beispiel: Ein Österreicher lebt im Ruhestand zusammen mit seiner Lebensgefährtin in einem Haus in der Toskana, die Tochter lebt in Österreich, der Sohn in Deutschland. Welches Gericht wäre im Fall seines Todes zuständig und welches Recht gilt? Bisher wäre österreichisches Recht von einem italienischen Gericht anzuwenden gewesen, zumindest was die Immobilie des Verstorbenen in Italien betrifft. Besitzt er auch ein Wertpapierkonto und eine Wohnung in Österreich, kam dann noch ein Verfahren in Österreich dazu. Die neue Rechtslage räumt mit diesen Doppelgleisigkeiten auf: Die gesamte Rechtsnachfolge unterliegt stets dem Recht jenes Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hier bedeutet es also italienisches Erbrecht, von einem italienischen Gericht gesprochen – sofern der Erblasser nichts anderes in seinem Testament festgehalten hat.

Wahlfreiheit für Erblasser

Um seinen Angehörigen sprachliche Hürden und Zeit zu sparen oder auch, weil er alles seiner Lebensgefährtin vererben möchte und möglichst wenig den Kindern, mit denen er kaum Kontakt hat, kann der Erblasser in seinem Testament festlegen, welches Recht zur Anwendung kommen soll, wenn er verstirbt. So lässt sich per Rechtswahl abweichend fixieren, dass das Erbrecht des Landes anwendbar sein soll, dessen Staatsbürgerschaft man besitzt. Die Wahl des österreichischen Erbrechts bedeutet in unserem Beispiel die Reduktion des Erbteils der beiden Töchter auf ihren Pflichtteil, womit den Kindern jeweils ein Viertel (d.h. zusammen die Hälfte) seines Erbes zusteht. Die andere Hälfte kann er der Lebensgefährtin per Testament vermachen. Zum Vergleich: Nach italienischem Recht hätten die Kinder zusammen zwei Drittel als Pflichtteile erben müssen, die Lebensgefährtin hätte nur ein Drittel erhalten können.

Tipp

Fallbeispiele zur Veranschaulichung der Auswirkungen der EU-Erbrechtsverordnung in der Praxis finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. Bei Unsicherheit bezüglich der Regelungen in einem vorhandenen Testament oder in Bezug auf eine geplante letztwillige Verfügung sollte ein Notar bzw. ein Rechtsanwalt kontaktiert werden. Eine erste Rechtsauskunft ist in jedem österreichischen Notariat kostenfrei. Darüber hinaus bieten die Rechtsanwaltskammern Österreichs ein erstes, kostenloses Orientierungsgespräch im Rahmen der "Ersten Anwaltlichen Auskunft".

Erbschaftssteuer

Die EU-Erbrechtsverordnung regelt keine erbschaftsteuerrechtlichen Angelegenheiten. Ob im Zuge einer Verlassenschaft eine Erbschaftssteuer zu entrichten ist, ergibt sich aus dem nationalen Recht des Landes des Erblassers oder des Erben bzw. aus von dem jeweiligen Land abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen; solche Abkommen verhindern, dass – bei grenzüberschreitenden Sachverhalten – mehrfach Erbschaftssteuer oder sonstige im Zusammenhang mit der Erbschaft anfallende Steuern (wie liegenschaftsbezogene Steuern) gezahlt werden müssen.

Die Steuerpflicht im Zusammenhang mit dem erbrechtlichen Erwerb von Liegenschaften bestimmt sich grundsätzlich nach dem Lagestaat der entsprechenden Liegenschaft.

Hinweis

Nach österreichischem Recht fällt keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer an. Bei Erbschaften oder bei unentgeltlichen Übertragungen (Schenkungen) von Grundstücken ist weiterhin die Grunderwerbsteuer (→ USP) zu entrichten. Es besteht jedoch eine Anzeigepflicht bei Schenkungen (→ USP).

Weiterführende Links

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • oesterreich.gv.at-Redaktion
  • Österreichische Notariatskammer