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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Fischen in Oberösterreich – Berechtigung und Dokumente

Allgemeines

Fischer müssen bei der Ausübung des Fischfangs grundsätzlich

  • eine gültige Jahresfischerkarte samt Einzahlungsnachweis der oö. Jahresfischerkartenabgabeoder
  • eine in Oberösterreich gültige, in einem anderen Bundesland oder – bei Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Ausland haben – im Ausland ausgestellte amtliche Fischerlegitimation mit Lichtbild (ohne Lichtbild in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis) jeweils samt Einzahlungsnachweis der oö.  Jahresfischerkartenabgabe oder
  • eine gültige Gastfischerkarte in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis

und

  • eine schriftliche Bewilligung (Lizenz) des Bewirtschafters des betreffenden Fischwassers

bei sich führen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Fischereischutzorganen auf deren Verlangen zur Einsicht aushändigen.

Personen unter 12 Jahren dürfen den Fischfang nur in Begleitung einer Aufsichtsperson, die zur Ausübung des Fischfangs berechtigt ist, ausüben, sofern die Lizenzbestimmungen insgesamt eingehalten werden. Die Aufsichtsperson ist für die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften verantwortlich.

Jahresfischerkarte und Fischerprüfung

Die Jahresfischerkarte ist erstmalig auf Antrag vom Oberösterreichischen Landesfischereiverband auszustellen; mit der Entrichtung der oö. Jahresfischerkartenabgabe wird sie für das jeweilige Kalenderjahr gültig (das gilt sinngemäß für in einem anderen Bundesland oder im Ausland ausgestellte amtliche Fischerlegitimationen).

Folgende Voraussetzungen müssen für die Erlangung für die Jahresfischerkarte erfüllt werden:

  • Alter: Ab 12 Jahren
  • Nachweis der fischereilichen Eignung
  • Erklärung des Antragstellers, dass kein Verweigerungsgrund vorliegt (z.B. Bestrafung wegen Verwendung verbotener Fangmittel)

Bei erstmaliger Beantragung einer Fischerkarte muss der Antragsteller den Nachweis der fischereilichen Eignung erbringen. Diese besagt, dass er die für die Ausübung des Fischfangs unerlässlichen rechtlichen, theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzt. Der Nachweis kann auf verschiedene Arten erbracht werden, z.B. durch Teilnahme an einer Unterweisung mit anschließender schriftlicher Prüfung. Solche Unterweisungen werden regelmäßig vom Oberösterreichischen Landesfischereiverband durchgeführt. Nachgewiesen gilt sie durch eine in einem anderen Bundesland erworbenen fischereilichen Eignung, wenn dieser Nachweis im jeweiligen Bundesland die Voraussetzung für die Berechtigung zur Ausübung des Fischfangs bildet und gegenseitige Anerkennung zwischen den Bundesländern erfolgt.

Der Nachweis der fachlichen Eignung gilt unter anderem auch dann als erbracht, wenn der Antragsteller eine einschlägige Berufsausbildung abgeschlossen hat.

Gastfischerkarte

Gastfischerkarten des Landes Oberösterreich werden auf Antrag des Bewirtschafters vom Oberösterreichischen Landesfischereiverband ausgestellt. Sie sind für einen Zeitraum von drei Wochen gültig. Fischergäste müssen bereits 12 Jahre alt sein und dürfen in einem Kalenderjahr höchstens zwei Gastfischerkarten lösen.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Oö. Fischereigesetz 2020

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für beide Geschlechter

Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion