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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Mitwirkung und Pflichten eines Stiefelternteils

Jede volljährige Person,

  • die mit dem Elternteil und deren/dessen minderjährigen Kind nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt lebt und
  • in einem familiären Verhältnis zum Elternteil steht, 

hat alles den Umständen nach Zumutbare zu tun, um das Kindeswohl zu schützen.

Diese Pflicht, dem Kind beizustehen, trifft also

  • Stiefelternteile (Ehepartnerin/Ehepartner des leiblichen Elternteils),
  • Personen, die mit dem Elternteil in Lebensgemeinschaft leben und
  • andere volljährige Verwandte.

Im Gesetz ist außerdem festgeschrieben, dass jede Ehegattin/jeder Ehegatte ihrem Ehegatten/ihrer Ehegattin bei der Obsorge für dessen/deren Kinder in angemessener Weise beistehen muss.

Bringt daher eine Ehegattin/ein Ehegatte ein minderjähriges Kind mit in die Ehe, ist deren Ehegatte/dessen Ehegattin gesetzlich verpflichtet, sie/ihn bei deren/dessen elterlichen Pflichten zu unterstützen. Der Stiefelternteil muss dabei jedoch den ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen der Ehepartnerin/des Ehepartners befolgen.

Der Stiefelternteil vertritt die mit der Obsorge betraute/den mit der Obsorge betrauten Ehepartnerin/Ehepartner in Obsorgeangelegenheiten

  • wenn es die Umstände erfordern und
  • wenn es sich um eine Angelegenheit des täglichen Lebens handelt. 

Angelegenheiten des täglichen Lebens sind solche, die häufig vorkommen und keine schwer zu ändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. 

Daher kann der Stiefelternteil bei Bedarf etwa auch Entschuldigungsschreiben für die Schule unterschreiben oder das Kind vom Kindergarten abholen.

Voraussetzung für die Vertretung in Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens ist jedenfalls, dass der Elternteil damit einverstanden ist bzw. damit einverstanden wäre und genau so handeln würde, wenn er nicht verhindert wäre. Der Elternteil kann auch wünschen, dass der Stiefelternteil nicht als sein Vertreter auftritt und z.B. keine Entschuldigungen unterschreibt.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz