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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Gewaltschutzzentren und Frauenhäuser

Gewaltschutzzentren/Interventionsstellen gegen Gewalt in der Familie

Gewaltschutzzentren/Interventionsstellen sind spezialisierte Opferschutzeinrichtungen für den Bereich der häuslichen Gewalt und bestehen in jedem Bundesland. Sie bieten Betroffenen aktiv Hilfe und Unterstützung an, insbesondere nach einer polizeilichen Intervention.

Die Erarbeitung eines Sicherheitskonzeptes mit dem Gewaltopfer hat erste Priorität. Das Angebot umfasst jedoch auch rechtliche Beratung und psychosoziale Betreuung.

Wenn die Polizei  ein Betretungsverbot ausspricht, verständigt sie unmittelbar nach ihrem Einschreiten das Gewaltschutzzentrum/die Interventionsstelle des jeweiligen Bundeslandes.

Dieses kontaktiert in der Folge das Opfer und bietet Hilfe und Unterstützung an.

Sie können das Gewaltschutzzentrum/die Interventionsstelle natürlich auch ohne vorangegangene polizeiliche Intervention aufsuchen. Kompetente Hilfe und Beratung unter Wahrung der Vertraulichkeit sind garantiert.

Frauenhäuser

In Österreich existieren zahlreiche Frauenhäuser und Frauennotwohnungen. Diese bieten Frauen und Kindern in familiären Gewaltsituationen vorübergehend Wohnmöglichkeiten an.

Grundsätze der Frauenhäuser:

  • Die Hilfe erfolgt unbürokratisch und sofort.
  • Die Anonymität der betroffenen Frau bleibt gewahrt.
  • Die Frauenhäuser werden von Frauen geleitet und die betroffenen Frauen von Mitarbeiterinnen beraten und unterstützt. Männer haben im Allgemeinen keinen Zutritt.
  • Die helfenden Frauen stehen auf der Seite der betroffenen Frauen.

Die betroffenen Frauen werden dabei unterstützt, die eigenen Bedürfnisse und Interessen wahrzunehmen und eine selbstbestimmte Existenz aufzubauen.

Frauen und ihre Kinder, die von Gewalt betroffen sind, können so lange im Frauenhaus bleiben, wie es für sie notwendig ist, und sie können auch mehrmals wiederkommen. Die Frauen können frei entscheiden, was für sie notwendig ist.

Sie verlieren nicht das Recht, ihre Kinder zu sehen, die Wohnung zu betreten und über das gemeinsame Vermögen zu verfügen, wenn sie von ihrem Mann weggehen.

Die Mitarbeiterinnen des Frauenhauses helfen bei den vielschichtigen Problemen der betroffenen Frauen. Sie unterstützen bei der Klärung der neuen Lebenssituation, bei Behörden- und Gerichtswegen, bei Arbeitsplatz- und Wohnungssuche, bei Problemen, die Kinder betreffen und bei Problemen, die den Mann betreffen.

Auf den Seiten der Vereine "Autonome Österreichische Frauenhäuser" und "Zusammenschluss Österreichischer Frauenhäuser" finden Sie einen Überblick sowie Informationen über alle Frauenhäuser in den Bundesländern.

Tipp

Sie können sich unter den Notrufnummern der Frauenhäuser rund um die Uhr beraten lassen! Weitere Informationen zu den österreichischen Frauenhäusern finden sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen sowie des Vereins der Autonomen Österreichischen Frauenhäuser (AÖF) und des ZÖF – Zusammenschluss Österreichischer Frauenhäuser. 

Weitere Tipps und Telefonnummern finden sich in dem Kapitel "Spezielle Beratungsstellen für Frauen".

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion