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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Privatrechtliche Verpflichtungen von Verstorbenen – Auflösung oder Abänderung

Die Erben sollten nicht übersehen, von der Verstorbenen/vom Verstorbenen eingegangene Vertragsverhältnisse gegebenenfalls zu beenden oder abzuändern. Das betrifft etwa

  • Kündigung oder Weiterführung von Mietverträgen
  • Bei Wohnungsauflösung:
    • Abmeldung der Rundfunkgebühren
    • Abmeldung des Gas- und Strombezugs
    • Abmeldung des Telefons (Mobil- und Festnetz)
    • Abmeldung des Internets
  • Auflösung von Mitgliedschaften bei Vereinen, Organisationen, Gewerkschaften
  • Auflösung von Konten, Bausparverträgen etc. bei Geldinstituten
  • Abänderung von Bausparverträgen, Versicherungsverträgenetc.
  • Kündigung oder Übernahme von Abonnements von Zeitungen, Zeitschriften etc.
  • Auflösung von Handyverträgen

Wenden Sie sich dazu an die jeweilige Institution oder an das jeweilige Unternehmen, mit der oder dem der betreffende Vertrag abgeschlossen wurde. Die entsprechenden Kontaktdaten finden sich meist in den Unterlagen der Verstorbenen/des Verstorbenen bzw. im Internet oder im Telefonbuch.

Informationen zum Thema Digitaler Nachlass finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Hinweis

Vertragsauflösungen bzw. -änderungen können mit Kosten bzw. Gebühren verbunden sein.

Weitere Informationen über notwendige Meldungen im Todesfall finden sich im Kapitel Meldungen nach dem Todesfall.

Rückerstattung eventueller Zahlungsüberschüsse

In manchen Fällen hat die Verstorbene/der Verstorbene bereits Vorauszahlungen für vertraglich bestellte Güter, Dienstleistungen oder für Steuern geleistet (z.B. Mitgliedsbeiträge, Jahresabonnements, monatliche Einzahlungen bei Versicherungen etc.). In diesem Fall sollten Sie das betreffende Unternehmen, die betreffende Institution oder Behörde jedenfalls kontaktieren, um die Frage von eventuell möglichen Rückzahlungen zu klären.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz