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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Feststellung des Hirntodes

Der Hirntod eines Menschen ist dann eingetreten, wenn die Gesamtfunktionen des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstammes irreversibel erloschen sind. Nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft wird der Hirntod mit dem Individualtod eines Menschen gleichgesetzt. Ethik und Gesetz folgen dieser Definition.

Der Körper eines hirntoten Menschen kann jedoch künstlich beatmet und die Herz- und Kreislauffunktion künstlich aufrechterhalten werden. Dieses Vorgehen ist notwendig, weil Organe, sobald sie nicht mehr mit Blut versorgt werden, langsam ihre Funktionsfähigkeit und damit Transplantierbarkeit verlieren. Das heißt, ein Organ muss innerhalb einer bestimmten Zeitspanne der Spenderin/dem Spender entnommen und der Empfängerin/dem Empfänger eingesetzt werden, ansonsten wird es unbrauchbar (sogenannte Ischämiezeit des Organs). Beim Herzen beträgt die Ischämiezeit etwa vier Stunden, bei der Leber zwölf und bei der Niere 24 Stunden.

Ebenfalls kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Organentnahme nach Hirntod durch Kreislaufstillstand erfolgen. Hier ist auch auf die Funktionsfähigkeit und die Transplantierbarkeit der entnommenen Organe zu achten.

Der Hirntod eines Menschen muss durch eine Ärztin/einen Arzt festgestellt werden, die/der weder die Entnahme noch die Einpflanzung durchführt und an diesen Eingriffen auch sonst nicht beteiligt oder durch sie betroffen ist.

Die Feststellung des Hirntodes erfolgt nach dem Stand der Wissenschaft. Zur Vereinheitlichung der Vorgangsweise wurde durch das Österreichische Bundesinstitut für Gesundheitswesen (GÖG/ÖBIG) eine "Empfehlung zur Durchführung der Hirntoddiagnostik bei einer geplanten Organentnahme" erstellt. Die "Empfehlungen zur Todesfeststellung nach Hirntod durch Kreislaufstillstand" wurden vom Verband der intensivmedizinischen Gesellschaften Österreichs (FASIM) erarbeitet. Beide Empfehlungen wurden entsprechend einem Beschluss des Obersten Sanitätsrates veröffentlicht.

Der Hirntod wird über eine fixe Abfolge verschiedenerUntersuchungen festgestellt. Liegt eine primäre oder sekundäre Hirnschädigung vor, werden Vorgeschichte und Befunde der Betroffenen/des Betroffenen erhoben. Es muss ausgeschlossen werden können, dass der/dem Betroffenen eine hohe Dosis von zentral wirksamen Substanzen verabreicht wurde, die das Ergebnis der Untersuchungen beeinflussen könnte.

Mit der Diagnose "Hirntod" ist der Tod eines Menschen eindeutig festgestellt.

Weiterführende Links

Organspende von Verstorbenen: Hirntod Diagnostik (→ Österreichisches Gesundheitsportal)

Rechtsgrundlagen

§ 6Organtransplantationsgesetz

 

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz