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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Meldegesetz 1991

Es werden  Auswahlmöglichkeiten beim Geschlecht im Bereich des Meldewesens geschaffen und die Übermittlung von Daten an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften konkretisiert.

  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 31. Oktober 2022
  • Inkrafttreten: Zum Teil neun Monate nach dem Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und zum Teil mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß E-GovG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft

Ziele

  • Schaffung weiterer Auswahlmöglichkeiten beim Geschlecht im Bereich des Meldewesens, analog zum Zentralen Personenstandsregister
  • Einführung einer Erfassungsmöglichkeit für "sonstige Namen" zusätzlich zur bereits bestehenden Erfassung von Vor- und Familiennamen
  • Konkretisierung der Daten, die an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften übermittelt werden

Inhalt

  • Neugestaltung sämtlicher Anlagen (Meldezettel, Wohnsitzerklärung und Hauptwohnsitzbestätigung) zum Meldegesetz 1991 (MeldeG), einschließlich der Einführung alternativer Geschlechtsbezeichnungen ("divers", "inter", "offen", "keine Angabe") und der Einführung des Feldes "Sonstiger Name"
  • Aufzählung der an die anerkannten Religionsgesellschaften zu liefernden Datenarten im MeldeG

Hauptgesichtspunkte

Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 15. Juni 2018  steht intersexuellen Menschen das Recht auf eine adäquate Bezeichnung im Personenstandsregister des Personenstandsgesetzes (PStG 2013) zu.

Intersexuelle Menschen, deren biologisches Geschlecht nicht eindeutig "männlich" oder "weiblich" ist, sollen das Recht auf eine ihrem Geschlecht entsprechende Eintragung im Personenstandsregister oder in Urkunden haben. Zu diesem Ergebnis ist der VfGH im Wege einer verfassungskonformen Interpretation des PStG 2013 gekommen. Dadurch werden auch Anpassungen im MeldeG und in den Anlagen im Bereich des Meldewesens erforderlich.

Im Einklang mit den einschlägigen Regelungen im Personenstandswesen soll in den Anlagen zu diesem Bundesgesetz und im Zentralen Melderegister (ZMR) künftig auch der "sonstige Name" erfasst werden, um Besonderheiten in fremdem Namensrecht zu berücksichtigen.

Zudem sollen die an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften zu übermittelnden Daten nach dem Vorbild der Standard- und Muster-Verordnung (StMV 2004) konkretisiert werden.

Durch die geplante Einführung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) bedarf es darüber hinaus einiger terminologischer Anpassungen im Bereich dieses Bundesgesetzes: Die ursprünglichen Bezeichnungen in Zusammenhang mit der "Bürgerkarte" sollen durch die entsprechenden neuen Begrifflichkeiten ersetzt werden.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 31. Oktober 2022

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres