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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Verfahren vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission

Allgemeine Informationen

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

Das Verfahren bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK) ist kostenlos! Es ist nicht notwendig, eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt zum Verfahren hinzuzuziehen.

Verfahrensablauf

Es besteht jedoch die Möglichkeit, im Vorfeld kostenlose Beratung durch die Gleichbehandlungsbeauftragten im jeweiligen Ressort einzuholen und mit deren Unterstützung einen Antrag bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission einzubringen.

Auf Antrag oder von Amts wegen hat der befasste Senat der Bundes-Gleichbehandlungskommission ein Gutachten zu erstatten.

Zur Antragsstellung an die Kommission sind berechtigt:

  • jede Bewerberin/jeder Bewerber um Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis des Bundes,
  • jede Dienstnehmerin/jeder Dienstnehmer, die/der z.B. eine Diskriminierung
    • des Gleichbehandlungsgebotes,
    • der Auswahlkriterien,
    • der Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen
    • der Ausschreibung von Arbeitsplätzen
    • oder eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes behauptet,
  • jede Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen für ihren Ressortbereich,
  • jede/jeder Gleichbehandlungsbeauftragte für ihren/seinen Vertretungsbereich

Ein Antrag an die Kommission ist grundsätzlich nur binnen sechs Monaten ab Kenntnis der behaupteten Diskriminierung oder Verletzung des Frauenförderungsgebotes zulässig. Davon bestehen einige Ausnahmen, z.B. ist ein Antrag wegen einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Beendigung des Dienst- und Ausbildungsverhältnisses binnen 14 Tagen zulässig.

Sobald ein Verfahren bei der Kommission anhängig ist, muss die Antragstellerin/der Antragsteller und die Vertreterin/der Vertreter des Dienstgebers, die/der der Diskriminierung beschuldigt wird, innerhalb von zwei Wochen verständigt werden.

Der befasste Senat der Kommission hat sein Gutachten innerhalb von sechs Monaten ab Einlagen des Antrags zu erstatten.

Stellt der Senat eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes fest, muss er der zuständigen Leiterin/dem zuständigen Leiter des Ressorts schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung übermitteln und sie/ihn auffordern, die Diskriminierung zu beenden und die für die Verletzung des Gebotes verantwortliche Bundesbedienstete/den verantwortlichen Bundesbediensteten nach den dienst- oder disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.

Nähere Informationen zur Bundes-Gleichbehandlungskommission finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Zusätzliche Informationen

Die Kontaktdaten der Bundes-Gleichbehandlungskommission (BKA) finden sich auf den Seiten des Bundeskanzleramtes.

Rechtsgrundlagen

Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (B-GlBG)  

Letzte Aktualisierung: 12. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion