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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Studienberechtigungsprüfung

Allgemeine Informationen

Die Studienberechtigungsprüfung bietet die Möglichkeit, für eine bestimmte Studienrichtung ohne Ablegen der Reifeprüfung (Matura) zugelassen zu werden. Sie berechtigt jeweils nur zum Besuch jener Studienrichtung, für die sie abgelegt wird.

Für folgende zehn Studienrichtungsgruppen kann die Studienberechtigungsprüfung abgelegt werden:

  1. Geistes- und kulturwissenschaftliche Studien;
  2. Ingenieurwissenschaftliche Studien;
  3. Künstlerische Studien;
  4. Naturwissenschaftliche Studien;
  5. Rechtswissenschaftliche Studien;
  6. Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studien;
  7. Theologische Studien;
  8. Medizinische und Veterinärmedizinische Studien;
  9. Lehramtsstudien;
  10. Studien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern.

Die Studienberechtigungsprüfung umfasst folgende fünf Prüfungen:

  • eine schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema 
  • zwei oder drei Prüfung(en), die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für das angestrebte Studium der betreffenden Studienrichtungsgruppe erforderlich sind (Pflichtfächer)
  • eine oder zwei Prüfungen nach Wahl der Prüfungskandidatin/des Prüfungskandidaten aus dem Bereich des angestrebten Studiums (Wahlfach oder Wahlfächer)

Der erfolgreiche Abschluss der Studienberechtigungsprüfung berechtigt zur Zulassung zu allen Studien jener Studienrichtungsgruppe, für welche die Studienberechtigung erworben wurde. Über die Ablegung jeder Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Das Rektorat hat nach Vorliegen aller Prüfungszeugnisse ein Studienberechtigungszeugnis für die jeweilige Studienrichtungsgruppe auszustellen. Dieses Studienberechtigungszeugnis gilt für jede Universität, Pädagogische Hochschule und Fachhochschule, an der ein Studium der jeweiligen Studienrichtungsgruppe eingerichtet ist

Wird ein Studium, z.B. aufgrund einer Studienberechtigungsprüfung, erfolgreich abgeschlossen, berechtigt dieser Studienabschluss zum Besuch jedes weiteren beliebigen Universitätsstudiums. Nähere Informationen zu den Voraussetzungen für die Studienzulassung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Nähere Informationen zum Thema "Studium ohne Matura" finden sich auch auf den Seiten der Arbeiterkammer.

Voraussetzungen

Zur Studienberechtigungsprüfung kann antreten, wer folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Mindestalter 20 Jahre
  • Staatsbürgerschaft eines EU- oder EWR-Staates oder der Nachweis der Angehörigkeit einer Personengruppe gemäß der Personengruppenverordnung
  • Nachweis einer über die allgemeine Schulpflicht hinausgehenden erfolgreichen beruflichen oder außerberuflichen Vorbildung für das angestrebte Studium

Zuständige Stelle

Das Ansuchen ist schriftlich beim Rektorat jener Universität oder Pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule einzubringen, bei der ein Studium der angestrebten Studienrichtungsgruppe eingerichtet ist. Dort erhalten Sie auch weiterführende Informationen.

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§ 64aUniversitätsgesetz 2002

Letzte Aktualisierung: 31. August 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung