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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Einstweilige Verfügung durch das Bezirksgericht zum allgemeinen Schutz vor Gewalt

Allgemeine Informationen

Nicht nur im Fall häuslicher Gewalt können Opfer eine einstweilige Verfügung erwirken. Für Opfer von Gewalt oder deren gesetzliche Vertretung besteht ganz allgemein die Möglichkeit, beim zuständigen Bezirksgericht einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Angriffen durch die Täterin/den Täter zu stellen.

Für eine minderjährige Person kann der Kinder- und Jugendhilfeträger, früher Jugendwohlfahrtsträger genannt (in Wien das Amt für Jugend und Familie bei der MA 11), den Antrag auf Erlassung einer solchen einstweiligen Verfügung stellen, wenn die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter (in der Regel die Mutter oder der Vater) bei der Antragstellung säumig ist.

Hinweis

Neben der einstweiligen Verfügung durch das Bezirksgericht zum allgemeinen Schutz vor Gewalt gibt es folgende Möglichkeiten:

Voraussetzungen

Das Gericht erlässt eine einstweilige Verfügung unter den folgenden Voraussetzungen:

  • Die Täterin/der Täter macht dem Opfer durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar.
  • Der einstweiligen Verfügung stehen keine schwerwiegenden Interessen der Täterin/des Täters (z.B. Notwendigkeit des Aufenthalts an einem bestimmten Ort zur Sicherung der Lebensgrundlage) entgegen.

Nicht nur die nahen Angehörigen der Täterin/des Täters können einen Antrag stellen, sondern jede Person, die mit der Täterin/dem Täter zusammengetroffen ist.

Zuständige Stelle

Das zuständige Bezirksgericht (→ BMJ).

Verfahrensablauf

Die einstweilige Verfügung gilt grundsätzlich längstens ein Jahr. Verstößt die Täterin/der Täter gegen die einstweilige Verfügung, besteht die Möglichkeit, die Geltungsdauer auf maximal ein weiteres Jahr zu verlängern. Wird während der laufenden Geltungsdauer eine Klage in derselben Sache eingebracht (Hauptverfahren), kann die einstweilige Verfügung bis zu dessen Beendigung verlängert werden.

Die Antragstellerin/der Antragsteller muss im Antrag an das Gericht Folgendes anführen:

  • Verhalten der Täterin/des Täters
  • Begründung, weshalb dieses Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht
  • Bezeichnung der Orte, an denen der Täterin/dem Täter der Aufenthalt verboten werden soll

Durch eine einstweilige Verfügung zum allgemeinen Schutz vor Gewalt kann Folgendes geregelt werden:

  • Der Täterin/dem Täter wird verboten, sich an bestimmten Orten (z.B. Arbeitsplatz, Kindergarten oder Schule der Antragstellerin/des Antragstellers) aufzuhalten.
  • Außerdem wird ihr/ihm aufgetragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit der Antragstellerin/dem Antragsteller zu vermeiden.

Zusätzliche Informationen

Missachtet die Täterin/der Täter das Verbot des Zusammentreffens, werden notwendige Vollzüge grundsätzlich durch das gerichtliche Vollstreckungsorgan ("Exekutor") durchgeführt. Darüber hinaus kann das Gericht aber auch die Polizei mit dem Vollzug der einstweiligen Verfügung betrauen. Dies bedarf im konkreten Anlassfall des – zumindest mündlichen – Ersuchens der Antragstellerin/des Antragstellers. Die Missachtung der einstweiligen Verfügung steht unter Strafe. Rufen Sie daher bei Verstoß gegen die einstweilige Verfügung die nächste Polizeidienststelle (Polizeiinspektion) an.

Weiterführende Links

MA 11 (→ Stadt Wien)

Rechtsgrundlagen

§ 382cExekutionsordnung (EO)

Letzte Aktualisierung: 9. Februar 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Inneres
  • Bundesministerium für Justiz