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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Allgemeines zur Adoption

Allgemeines zur Freigabe zur Adoption

Falls Sie Ihr Kind zur Adoption freigeben wollen, nehmen Sie bitte schon während der Schwangerschaft unverbindlich mit einer Adoptionsberatungsstelle Kontakt auf! Dort erhalten Sie unparteiische Betreuung und Entscheidungshilfe.

Werdende Mütter, die ihr Kind nicht behalten können, haben auch die Möglichkeit, es nach der Geburt in einem Babynest abzugeben oder es in einem Krankenhaus anonym zur Welt zu bringen (dies sichert die medizinische Betreuung von Mutter und Kind). Frauen, die sich für diese Möglichkeiten entscheiden, müssen keine strafrechtliche Verfolgung fürchten.

Die Mutter kann sofort nach der Geburt die Einwilligungserklärung für die Adoption unterschreiben und legt die Adoptionsform (Inkognitoadoption, offene Adoption oder halb offene Adoption) fest. Danach werden passende Adoptiveltern für das Kind gesucht. In manchen Fällen ist auch die Zustimmung weiterer Personen erforderlich.

Achtung

Die Einwilligung zur Adoption kann von der Mutter bis zur gerichtlichen Bewilligung der Adoption zurückgenommen werden. Diese Frist dauert meist ein halbes Jahr. In dieser Zeit wird beobachtet, wie die Adoptiveltern mit dem Kind zurechtkommen und wie es dem Kind bei seinen neuen Eltern geht. Auch die Adoptiveltern können in dieser Zeit noch von der Adoption zurücktreten.

Allgemeines zur Adoption eines Kindes

Die Gründe, ein Kind adoptieren zu wollen, sind vielfältig. Eine Adoption bietet allen Beteiligten eine neue Chance.

Aufgrund des großen Interesses an Adoptionen müssen Bewerberinnen/Bewerber mit einer längeren Wartezeit rechnen.

Tipp

Auch Adoptiveltern steht für ihr Adoptivkind, auch Wahlkind genannt, eine Elternkarenz zu.

Nähere Informationen zum Thema "Ablauf einer Adoption" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Informationen zu Beihilfen und Unterstützungen für Eltern erhalten Sie beim Thema "Geburt". Lediglich Wochengeld können Sie als Adoptivmutter nicht beziehen, da die Gewährung mit Schwangerschaft und Entbindung verbunden ist.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • oesterreich.gv.at-Redaktion
  • Bundesministerium für Justiz