Zum Inhalt springen

Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Berufstitel

Allgemeine Informationen

Berufstitel sind Auszeichnungen für besondere Leistungen. Sie werden vom Bundespräsidenten (→ BP) an Personen verliehen, die sich in langjähriger Ausübung ihres Berufes Verdienste um die Republik Österreich erworben haben. In der Regel werden diese Titel durch die zuständige Bundesministerin/den zuständigen Bundesminister übergeben.

Voraussetzungen

  • Es werden nur herausragende Vertreterinnen/Vertreter ihres Berufes ausgezeichnet.
  • Es müssen nachweisbare hervorragende Leistungen auf dem jeweiligen Gebiet bzw. ausgezeichneter Verwendungserfolg bei Bundesbediensteten vorliegen.
  • Die Verleihung sollte erst ab 50 Jahren erfolgen (Ausnahmen: Die Verleihung des Berufstitels Universitätsprofessorin/Universitätsprofessor kann bereits ab 45 Jahren erfolgen; die Verleihung des Berufstitels Technische Rätin/Technischer Rat kann fallweise erst ab 55 Jahren erfolgen).
  • Der Antrag soll spätestens innerhalb eines Jahres nach Ende der zu würdigenden Tätigkeit gestellt werden.

Hinweis

Zwischen Verleihungen von Auszeichnungen des Bundes (Ehrenzeichen und Berufstitel) muss ein Zeitraum von fünf Jahren liegen.

Zuständige Stelle

Das jeweils sachlich zuständige Bundesministerium.

Verfahrensablauf

Die Anregungen zur Verleihung von Berufstiteln müssen an das jeweils zuständige Bundesministerium gerichtet werden. Dieses leitet Vorschläge, die positiv beurteilt werden, an die Präsidentschaftskanzlei weiter.

Erforderliche Unterlagen für die Anregung

  • Formloses Schreiben
  • Lebenslauf
  • Begründung für die Anregung (Darstellung der Verdienste, die die Auszeichnungswürdigkeit erweisen)

Kosten

Mit der Verleihung sind keine zusätzlichen finanziellen Leistungen verbunden.

Zusätzliche Informationen

Die folgenden Abkürzungen wurden dem Österreichischen Amtskalender (ÖAK) entnommen.

Mögliche Berufstitel nach Berufsgruppen
BerufstitelBerufsgruppezuständige Behörde
Hofrätin,

Hofrat (HR)
  • Für Bedienstete von Bund, Ländern und Gemeinden und von anderen juristischen Personen öffentlichen Rechts
  • Für Lehrpersonal an mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen
Das jeweilige Bundesministerium
Regierungsrätin,

Regierungsrat (RgR)
  • Für Bedienstete von Bund, Ländern und Gemeinden und von anderen juristischen Personen öffentlichen Rechts
  • Für Lehrpersonal an mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen
Das jeweilige Bundesministerium
Amtsrätin,

Amtsrat (AR)
  • Für Bedienstete von Bund, Ländern und Gemeinden
Das jeweilige Bundesministerium
Kanzleirätin,

Kanzleirat (KzlR)
  • Für Bedienstete von Bund, Ländern und Gemeinden
Das jeweilige Bundesministerium
Kommerzialrätin,

Kommerzialrat (KommR)
  • Für Angehörige des Wirtschaftslebens
Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (→ BMAW)
Ökonomierätin,

Ökonomierat (ÖkR)
  • Für Angehörige landwirtschaftlicher Berufe
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)
Medizinalrätin,

Medizinalrat (MedR)
  • Für Angehörige des ärztlichen Berufes
Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (→ BMSGPK)
Obermedizinalrätin,

Obermedizinalrat (OMedR)
  • Für Angehörige des ärztlichen Berufes
Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (→ BMSGPK)
Veterinärrätin,

Veterinärrat (VetR)
  • Für Angehörige des tierärztlichen Berufes
Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (→ BMSGPK)
Technische Rätin,

Technischer Rat (TR)
  • Für Angehörige technischer Berufe
Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (→ BMAW)
Baurätin honoris causa (h.c.),

Baurat honoris causa (h.c.)
  • Für Personen, die auf technisch-wissenschaftlichem, praktisch-technischem und baukünstlerischem Gebiet tätig sind
Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (→ BMAW)

 

Hier muss ein positives Gutachten einer technischen Universität vorliegen.

Bergrätin honoris causa (h.c.),

Bergrat honoris causa (h.c.)
  • Für Personen, die auf dem Gebiet des Berg- und Hüttenwesens tätig sind
Das Bundesministerium für Finanzen (→ BMF)

 

Hier muss ein positives Gutachten der Montanuniversität Leoben vorliegen.

Forsträtin honoris causa (h.c.),

Forstrat honoris causa (h.c.)
  • Für Personen, die auf dem Gebiet des Forstwesens tätig sind
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)

 

Hier muss ein positives Gutachten der Universität für Bodenkultur vorliegen.

Schulrätin,

Schulrat (SR)
  • Für Personen, die im Lehr- oder Erziehungsdienst tätig sind
Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (→ BMBWF)
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)
Oberschulrätin,

Oberschulrat (OSR)
  • Für Personen, die im Lehr- oder Erziehungsdienst tätig sind
Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (→ BMBWF)
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)
Studienrätin,

Studienrat (StR)
  • Für Personen, die im Lehr- oder Erziehungsdienst tätig sind
Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (→ BMBWF)
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)
Oberstudienrätin,

Oberstudienrat (OStR)
  • Für Personen, die im Lehr- oder Erziehungsdienst tätig sind
Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (→ BMBWF)
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (→ BML)
Universitätsprofessorin,

Universitätsprofessor (UnivProf)
  • Für Außerordentliche Universitätsprofessorinnen/ Außerordentliche Universitätsprofessoren an Universitäten nach mehrjähriger Lehr- und Forschungstätigkeit und
  • Für Lehrpersonen (Universitätsdozentinnen/Universitätsdozenten, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen) an Universitäten nach einer mindestens 15-jährigen Lehr- und Forschungstätigkeit
Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (→ BMBWF)
Kammersängerin,

Kammersänger (KSäng)
  • Für Personen, die als Künstlerinnen/Künstler an einem der Pflege der Musik oder der darstellenden Kunst gewidmeten österreichischen Kunstinstitut tätig sind
Das Bundeskanzleramt (→ BKA)
Kammerschauspielerin,

Kammerschauspieler (KSchausp)
  • Für Personen, die als Künstlerinnen/Künstler an einem der Pflege der Musik oder der darstellenden Kunst gewidmeten österreichischen Kunstinstitut tätig sind
Das Bundeskanzleramt (→ BKA)
Professorin,

Professor (Prof)
  • Für Personen, die auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung, der Kunst, der Volkskultur und des Musealen Sammelns tätig sind
  • Für Personen, die im Bereich der Wissenschaft tätig sind

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (→ BMBWF)
Das Bundeskanzleramt (→ BKA)

Voraussetzung für die Verleihung des Titels ist ein positives Fachgutachten einer inländischen Universität oder universitätsähnlichen Einrichtung.

Rechtsgrundlagen

Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Schaffung von Berufstiteln

Letzte Aktualisierung: 24. März 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
  • Bundeskanzleramt
  • Bundesministerium für Finanzen
  • Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
  • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz