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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Freiwillige Höherversicherung

Allgemeine Informationen

Die Höherversicherung entspricht einer freiwilligen Zusatzversicherung. Sie bietet den Versicherten jeweils auf Antrag die Möglichkeit, durch eine einkommensunabhängige Beitragszahlung ihren künftigen Pensionsanspruch zu erhöhen.

Eine Höherversicherung kann jederzeit begonnen oder beendet werden.

Höhe der Leistungen
Als Leistung aus der Höherversicherung wird ein besonderer Steigerungsbetrag zur Pension gewährt. Je jünger man bei der Zahlung ist, umso höher ist der Prozentsatz. Die Höhe dieser Art von Zusatzpension steht in einem direkten Verhältnis zur Höhe der einbezahlten Beiträge; die Beiträge werden auch entsprechend aufgewertet.

Hinweis

Der besondere Steigerungsbetrag zur Pension ist zu 75 Prozent steuerfrei; die restlichen 25 Prozent werden gemeinsam mit der Pension versteuert. Falls der Erhöhungsbetrag aus gemäß § 108aEinkommensteuergesetz (EStG) prämienbegünstigten Beiträgen resultiert, ist dieser zur Gänze steuerfrei.

Der Steigerungsbetrag wird 14-mal jährlich gemeinsam mit der Pension ausbezahlt.

Nach dem Ableben des Versicherten oder der Versicherten gehen 60 Prozent des Erhöhungsbetrages an die Witwe/den Witwer und 24 bzw. 36 Prozent an die Waisen über.

Voraussetzungen

Es muss eine Pflicht-, Weiter- oder Selbstversicherung in der Pensionsversicherung vorliegen.

Zuständige Stelle

der Pensionsversicherungsträger

Kosten

Die Höhe der Beiträge kann selbst gewählt werden. Die Beiträge dürfen aber nicht die jeweils geltende Jahreshöchstgrenze (für das Jahr 2024: 12.126 Euro) überschreiten.

Rechtsgrundlagen

das jeweilige Pensionsversicherungsgesetz des zuständigen Pensionsversicherungsträgers, zum Beispiel

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz