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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Energieversorgungsunternehmen

Für die An-, Ab- oder Ummeldung von Energieversorgungsanlagen (Gas, Strom, Fernwärme) ist der jeweilige Energieversorger zuständig. Meist ist für die Abmeldung eine schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist vorgesehen.

Bei einer Abmeldung muss dem Energieversorger der Zählerstand vom Tag des Auszugs mitgeteilt werden. Mit diesem Zählerstand kann der Energieversorger die Energiekosten bis zum Auszugstermin ausrechnen. Bei der Abmeldung muss dem Energieversorger auch die neue Adresse mitgeteilt werden, damit die Rechnung zugestellt werden kann. In manchen Fällen ist es notwendig, einen Ablesetermin zu vereinbaren (z.B. Fernwärme Wien).

Wenn in der neuen Wohnung bereits Energie vorhanden ist und es sich um denselben Energieversorger handelt, kann gleichzeitig mit der Abmeldung die Anmeldung gemacht werden. Wenn in der neuen Wohnung noch keine Energie vorhanden ist, muss ein Termin für die Einschaltung in der neuen Wohnung vereinbart werden.

Bei der Ersteinschaltung in der neuen Wohnung muss die Mieterin/der Mieter oder die Eigentümerin/der Eigentümer persönlich anwesend sein oder sie/er ermächtigt eine Person (schriftlich), die beim Einschaltungstermin anwesend ist. Es muss ein amtlicher Lichtbildausweis vorgewiesen werden. Die Ersteinschaltung ist kostenpflichtig.

Wenn kein Zähler vorhanden ist, muss eine Elektrikerin/ein Elektriker (für Strom) oder eine Installateurin/ein Installateur (für Gas) eine Fertigstellungsanzeige erstellen. Die Mieterin/der Mieter oder die Eigentümerin/der Eigentümer muss diese Fertigstellungsanzeige beim Energieversorger einreichen.

Ein Anbieterwechsel ist möglich. Die Preise der verschiedenen Anbieter unterscheiden sich zum Teil deutlich. Mit dem Tarifkalkulator der E-Control kann ein Preisvergleich durchgeführt werden.

Damit genau abgerechnet werden kann, sollte am Tag des Anbieterwechsels der Zähler abgelesen und der Zählerstand dem Netzbetreiber bekannt gegeben werden. Ansonsten kann der Netzbetreiber den Zählerstand auch auf Basis bisheriger Verbrauchswerte bestimmen.

Hinweis

Bei Problemen bei der An- und Abmeldung des Strom- oder Gasbezugs oder beim Lieferantenwechsel, bei Bemängelung der Qualität einer Dienstleistung des Elektrizitäts- oder Erdgasunternehmens oder bei Beschwerden gegen eine Rechnung, kann ein Streitschlichtungsantrag an die Schlichtungsstelle der E-Control gerichtet werden. Vorher muss ein direkter Lösungsversuch mit dem betroffenen Unternehmen unternommen worden sein.

Tipp

Bei finanziellen Problemen oder bei Zahlungsschwierigkeiten sollte der Strom- bzw. Gasanbieter so rasch wie möglich kontaktiert werden. Mit dem Energieunternehmen kann eine Ratenzahlung oder spätere Bezahlung der Rechnung vereinbart werden. Viele Anbieter finden in solchen Fällen gemeinsam mit Ihren Kundinnen/Kunden eine Lösung.

Informationen zur Grundversorgung mit Telefon, Internet, Strom etc. finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion