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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Strafen bei Verstößen durch Erwachsene, Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen in Kärnten

Hinweis

In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.

Diese Tabelle zählt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen durch Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen gegen Jugendschutzbestimmungen in Kärnten auf.

Verstoß

Konsequenz

Bei folgenden Punkten handelt es sich für Erwachsene um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist:

Der Versuch ist strafbar.

Die Pflichten der Aufsichtspersonen bestehen darin,

  • dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder und Jugendlichen, die ihrer Aufsicht unterstehen, die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes beachten.

Die Pflichten der Erziehungsberechtigten bestehen darin,

  • Bei der Übertragung der Aufsicht über Kinder und Jugendliche mit Verantwortungsbewusstsein und Sorgfalt vorzugehen
  • Auf Anfragen der Behörden unverzüglich zu antworten, ob für ein Verhalten der Kinder oder Jugendlichen ihre gesetzlich erforderliche Bewilligung vorlag
  • Übertretungen, die von Personen über 18 Jahre begangen werden, sind mit einer Geldstrafe bis zu 3.630 Euro zu bestrafen
  • Begehen Personen über 18 Jahre eine Gesetzesübertretung mit Gewinnabsicht im Zusammenhang mit dem Anbieten, Vorführen, Weitergeben bzw. Zugänglichmachen von jugendgefährdenden Bildträgern an Kinder und Jugendliche oder der Aushändigung von Rausch- und Suchtmitteln und vergleichbaren Stoffen an Kinder und Jugendliche, die diesen laut Jugendschutzgesetz nicht angeboten, weitergegeben oder überlassen werden dürfen, sind jene mit einer Geldstrafe von 2.000 bis zu 20.000 Euro zu bestrafen und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen
Letzte Aktualisierung: 2. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion