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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Besondere Verfahren im Zivilprozess

Besitzstörungsverfahren

Das Besitzstörungsverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren vor einem Bezirksgericht (BMJ) zur Wahrung des (letzten ungestörten) Besitzes.

Bei den Rechtsverhältnissen von Menschen zu Sachen wird zwischen Besitz und Eigentum unterschieden. Der "Besitz" ist das Recht der tatsächlichen Innehabung einer Sache, während das "Eigentum" die rechtliche Zuordnung und die nur daraus abgeleiteten Rechte bezeichnet.

Beispiel

  • Der Mieter ist der Besitzer einer gemieteten Wohnung und wird in diesem Besitzverhältnis auch gegen Eingriffe durch den Eigentümer geschützt. Ein unbefugtes Betreten der vermieteten Wohnung durch den Eigentümer wäre eine Besitzstörung.
  • Ein Ehepartner tauscht die Schlösser der gemeinsamen Ehewohnung aus und verweigert damit dem anderen Ehepartner bzw. den Kindern den Zutritt zur Wohnung. Auch in diesem Fall handelt es sich um eine Besitzstörung.

Folgende Sonderregelungen sind zu beachten:

  • Die Klage muss binnen 30 Tagen nach Bekanntwerden der Besitzstörung und des Störers bei Gericht einlangen.
  • Fristen werden möglichst kurz gehalten.
  • In der Verhandlung wird nur die Tatsache des Besitzes und der erfolgten Störung (z.B. unbefugtes Betreten der vermieteten Wohnung durch den Eigentümer) verhandelt.
  • Alle Erörterungen über das Recht auf Besitz, Eigentum, Redlichkeit und Unredlichkeit des Besitzes oder über etwaige Entschädigungsansprüche werden aus dem Verfahren ausgeklammert.

Das Verfahren endet mit einem Beschluss, in dem ein Gebot oder Verbot (z.B. Verbot des neuerlichen Betretens einer vermieteten Wohnung) und gegebenenfalls eine Sicherstellung (z.B. Beschlagnahme) ausgesprochen werden.

Bestandverfahren (Verfahren in Mietrechtsangelegenheiten)

Das Mietrecht und die Zivilprozessordnung (ZPO) sehen in einigen Fällen für die Auflösung eines Mietverhältnisses von Seiten des Vermieters die gerichtliche Aufkündigung vor.

Bestandverfahren drehen sich meist um die Beendigung von Miet- und Pachtverhältnissen. Der Vermieter muss zur Auflösung des Mietverhältnisses fristgerecht gerichtlich kündigen – um beispielsweise einer stillschweigenden Verlängerung des Mietvertrages zu begegnen (Ausnahme: befristete Mietverträge).

Tipp

Für eine gerichtliche Aufkündigung verwenden Sie das Formular "Gerichtliche Aufkündigung". Gerichtliche Aufkündigungen können – im PDF-Format – auch online an die Gerichte übermittelt werden.

Bei Mietverhältnissen, die dem Mietrechtsgesetz unterliegen, muss der Vermieter bereits in der Kündigung alle relevanten Kündigungsgründe anführen – andere kann er später nicht geltend machen.

Bei befristeten Mietverträgen wird das Verfahren anstatt durch gerichtliche Kündigung durch einen Antrag auf Erlassung eines gerichtlichen Übergabs- oder Übernahmeauftrages eingeleitet.

Dem Mieter wird, sofern er gegen die Aufkündigung keine Einwendungen erhoben hat, die Räumung der Wohnung zu einem bestimmten Termin aufgetragen. Binnen 14 Tagen kann der Mieter gegen den Auftrag zur Räumung Widerspruch einlegen. Es ist besonders wichtig, diese Frist nicht zu versäumen, da der Auftrag zur Räumung der Wohnung ansonsten rechtskräftig wird.

Wenn der Mieter gegen den Auftrag zur Räumung Einwendungen erhebt (z.B. weil der Vermieter nicht fristgerecht kündigt), wird eine Tagsatzung zur Streitverhandlung festgesetzt. Das Verfahren wird aufgrund der Dringlichkeit in Mietrechtssachen möglichst beschleunigt abgewickelt. Es ist wichtig, diese Tagsatzung nicht zu versäumen, da ansonsten ein Versäumungsurteil gefällt werden kann, ohne dass sich der Betroffene mündlich zu dem Fall äußern kann.

Das Verfahren wird mit einem Urteil beendet, in dem ausgesprochen wird, ob und wann die beklagte Partei das Miet- bzw. Pachtobjekt räumen muss. Gegen einen Mieter ausgesprochene Exekutionstitel gelten auch für etwaige Untermieter.

Die Exekutionstitel des Bestandverfahrens (rechtskräftige Kündigungen, Übergabs- oder Übernahmeaufträge und Urteile über Einwendungen) sind zeitlich befristet. Wenn ihre Exekution nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf der Räumungsfrist beantragt wird, treten sie außer Kraft.

Tipp

Sollten Sie von einer gerichtlichen Kündigung betroffen sein und gegen diese vorgehen wollen, sollten Sie sich auf jeden Fall von einem Rechtsanwalt beraten lassen bzw. eine Beratungs- oder Schlichtungsstelle für Mietrechtsangelegenheiten aufsuchen. Eine Liste von entsprechenden Behörden und Beratungsstellen findet sich beim Thema "Wohnen" auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).

Letzte Aktualisierung: 6. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion