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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Studieren in der EU – Aufenthalt von über drei Monaten

Österreichische Studentinnen/österreichische Studenten haben als Bürgerinnen/Bürger der EU das Recht, sich für die Dauer Ihres Studiums in einem beliebigen EU-Mitgliedstaat (sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen) aufzuhalten, wenn sie

  • an einer anerkannten Bildungseinrichtung eingeschrieben sind,
  • formlos erklären können über ausreichend finanzielle Mittel (aus einer beliebigen Quelle) zu verfügen, um ohne Einkommensbeihilfe leben zu können und
  • eine Krankenversicherung nachweisen können.

Schließen sie ihr Studium ab und können sie nicht nachweisen, dass sie erwerbstätig sind oder über ausreichende Mittel verfügen, um selbst für sich zu sorgen, können sie das Aufenthaltsrecht verlieren.

Achtung

In einigen EU-Mitgliedstaaten müssen sich Studentinnen/Studenten nach drei Monaten in dem jeweiligen Staat anmelden, d.h. eine Anmeldebescheinigung beantragen. Dieses Dokument bestätigt den rechtmäßigen Aufenthalt. In der Regel muss dies beim Rathaus oder bei einer örtlichen Polizeidienststelle erfolgen. Sie können sich jedoch auch schon in den ersten drei Monaten des Aufenthalts anmelden.

Um die Anmeldebescheinigung zu erhalten, sind folgende Dokumente vorzulegen:

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis über die Zulassung an einer anerkannten Bildungseinrichtung (Immatrikulationsbescheinigung)
  • Nachweis über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz
  • Formlose Erklärung, über ausreichend finanzielle Mittel (aus beliebiger Quelle) zu verfügen

In der Regel ist die Anmeldebescheinigung unbefristet gültig. In diesem Fall muss sie nicht verlängert werden. Unter Umständen ist es jedoch notwendig, eine Änderung der Anschrift den lokalen Behörden zu melden.

Melden sich Studentinnen/Studenten trotz bestehender Anmeldepflicht nicht an, kann eine Geldstrafe verhängt werden. Nur aus diesem Grund ausgewiesen werden können sie jedoch nicht. In vielen EU-Mitgliedstaaten muss die Anmeldebescheinigung und der Reisepass oder Personalausweis ständig bei sich getragen werden.

Bei ihrem Aufenthalt sollten Studentinnen/Studenten die gleichen Rechte wie Staatsangehörige des jeweiligen Staates genießen. Das betrifft vor allem den Zugang zu Beschäftigung, Bezahlung, Leistungen, die den Zugang zu Beschäftigung erleichtern, Anmeldung in Schulen usw.

Ausnahme: Einige EU-Mitgliedstaaten gewähren Studentinnen/Studenten allerdings erst Unterhaltsstipendien, wenn sie das Daueraufenthaltsrecht erworben haben.

Weiterführende Links

Aufenthaltsrechte für Studierende (→ Your Europe)

Letzte Aktualisierung: 20. März 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion