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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Kosten der 24-Stunden-Betreuung

Im Folgenden finden sich Informationen für unselbständige Betreuungskräfte zu den Themen:

Sozialversicherungsbeiträge

Im Fall der unselbständigen Beschäftigung einer Betreuungskraft ist die zu betreuende Person bzw. die/der jeweilige Angehörige Dienstgeberin/Dienstgeber der unselbständigen Betreuungskraft. Sie/er muss die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anmelden, für diese ein eigenes Lohnkonto zur Lohnverrechnung (→ USP) führen und Sozialversicherungsbeiträge sowie zusätzlich zum Bruttolohn die Lohnnebenkosten abführen.

Neben der Bezahlung eines zuvor vereinbarten Gehalts treffen sie/ihn alle Dienstgeberpflichten (z.B. Sonderzahlungen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Gewährung von bezahltem Urlaub).

Hinweis

Für Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2013 der österreichweit geltende Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte. Für Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die mit 1. Jänner 2011 bundesländerweit festgesetzten Mindestlohntarife für im Haushalt Beschäftigte, wenn diese ein höheres Entgelt vorsehen. Die Höhe der Entlohnung ist vom jeweiligen Dienstalter der unselbständigen Betreuungskraft abhängig. Maßgeblich ist in der Regel der Abschnitt für im Haushalt Beschäftigte mit Wohnung und Verpflegung bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber.

Lohnsteuerpflicht

Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungskraft selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt. Im Falle von nichtselbständigen ausländischen Betreuungskräften kann unter Umständen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich sein.

Übernimmt eine Organisation lediglich die Vermittlung von Betreuungskräften, bedarf es dennoch einer vertraglichen Regelung zwischen der Betreuungskraft und der betreuten Person (oder deren Angehörigen). Ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Betreuungskraft eine Trägerorganisation (die Betreuungskraft ist z.B. eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von Caritas, Volkshilfe, Hilfswerk usw.), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.

Unselbständige Betreuungskräfte sind lohnsteuerpflichtig (→ USP). Wohnt eine ausländische Betreuungskraft im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.

Wird die Betreuungskraft im Rahmen eines Dienstvertrages zwischen der zu betreuenden Person (oder deren Angehörigen) und der Betreuungskraft nichtselbständig tätig, hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber (die zu betreuende Person oder deren Angehörige) die Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers wahrzunehmen.

Verpflichtungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (der Auftraggeberin/des Auftraggebers):

  • Vor Dienstbeginn ist die Betreuungskraft bei der Sozialversicherung anzumelden.
  • Der Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag) sowie der Wohnbauförderungsbeitrag ist selbst zu berechnen und an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.
  • Die Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung selbst zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (→ USP) bis zum 15. des folgenden Kalendermonats abzuführen.
  • Der Betreuungskraft ist monatlich eine Lohnabrechnung auszustellen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen.
  • Für die Betreuungskraft ist ein Lohnkonto zu führen.
  • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer.
  • Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an das zuständige Finanzamt den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten, wenn die Summe der monatlichen Bezüge aus allen Dienstverhältnissen 1.095 Euro übersteigt.
  • Kommunalsteuer fällt für private Haushalte nicht an.
  • Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro für einen Tag dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnsteuer.

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Jänner bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Februar den Jahreslohnzettel an das zuständige Finanzamt bzw. an den Krankenversicherungsträger zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet wird.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Hausbetreuungsgesetz (HBeG)

Letzte Aktualisierung: 3. April 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Finanzen
  • Dachverband der Sozialversicherungsträger