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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Allgemeines zur eingetragenen Partnerschaft

Hinweis

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2017 (→ VfGH) die unterschiedlichen Zugänge für verschieden- und gleichgeschlechtliche Paare aufgehoben. Damit können auch verschiedengeschlechtliche Paare in Österreich eine eingetragene Partnerschaft eingehen. Das ist grundsätzlich seit 1. Jänner 2019 möglich.

Mit einer eingetragenen Partnerschaft gehen zwei Personen eine Lebensgemeinschaft auf Dauer mit gegenseitigen Rechten und Pflichten ein.

Die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erfolgt unter gleichzeitiger und persönlicher Anwesenheit beider Partnerinnen/Partner bei einer Personenstandsbehörde (Standesamt). Die Standesbeamtin/der Standesbeamte befragt die sich Verpartnernden in Gegenwart von zwei (nach Wunsch auch nur einem oder keinem) Zeugen einzeln und nacheinander, ob sie die eingetragene Partnerschaft miteinander begründen wollen und spricht nach Bejahung der Fragen aus, dass sie rechtmäßig verbundene Partnerinnen/Partner sind. Es besteht die Möglichkeit, die eingetragene Partnerschaft auch außerhalb der Amtsräume des Standesamtes zu begründen, sofern der Ort der Bedeutung der eingetragenen Partnerschaft entspricht. Über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft nimmt die Beamtin/der Beamte eine Niederschrift auf.

Voraussetzungen für die Begründung:

  • Volljährigkeit
  • Partnerschaftsfähigkeit
  • Keine aufrechte Ehe
  • Keine aufrechte eingetragene Partnerschaft
  • Keine Verwandtschaft in gerader Linie, keine voll- oder halbbürtigen Geschwister, kein Adoptivverhältnis

Hinweis

Bis 31. Dezember 2018 konnte die eingetragene Partnerschaft nur von zwei Personen gleichen Geschlechts eingegangen werden.

Rechtsbehelf

Gegen einen Bescheid der Personenstandsbehörde (Standesamt) kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 23. Februar 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Inneres
  • Bundesministerium für Justiz