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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Lohnsteuer bei mehreren Arbeitsverhältnissen

Bestehen mehrere Arbeitsverhältnisse, kann es sein, dass ein Arbeitsverhältnis, das unter der Steuergrenze liegt, nachversteuert werden muss oder dass sich überhaupt erst durch die Summe der Bezüge eine Lohnsteuerpflicht ergibt.

Ab einem Jahreseinkommen von über 13.981 Euro (bis 2023: 12.756 Euro) ist grundsätzlich verpflichtend eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Werden nur zwei geringfügige Beschäftigungen ausgeübt bzw. liegt das Jahreseinkommen unter 13.981 Euro, ist nicht mit einer Lohnsteuernachzahlung zu rechnen.

Um das Jahreseinkommen zu berechnen, werden alle laufenden Bezüge eines Monats addiert. Die Summe wird mit 12 multipliziert. Davon werden die Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen. Der Restbetrag bildet die Grundlage für die Berechnung der Lohnsteuer. Für Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld gelten abweichende Bestimmungen.

Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung können Personen, die mehrere Beschäftigungen ausüben und so wenig verdienen, dass sie keine Lohnsteuer zahlen, ab dem Veranlagungsjahr 2016 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge (höchstens jedoch 400 Euro) geltend machen (ab dem Veranlagungsjahr 2021 55 Prozent, höchstens jedoch 400 Euro, ab 2024 463 Euro) und erhalten diese dann als Negativsteuer zurück. Seit dem Veranlagungsjahr 2020 steht außerdem der sogenannte SV-Bonus bei Anspruch auf den Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag zu. Damit erhöht sich die maximale SV-Rückerstattung um bis zu 752 Euro.

Letzte Aktualisierung: 22. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion