Reisepassbeantragung im Gemeindeamt
Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.
Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.
Mitzubringen:
- alter Reisepass
- Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
- Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.
Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!
Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.
Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.
Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.
Kosten:
- Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
- Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
- Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
- Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
- Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro
Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.
Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.
Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html
Österreichische Staatsbürgerschaft für ein minderjähriges Kind
- Abstammung
- Erstreckung der Verleihung
- Verleihung der Staatsbürgerschaft an leibliches Kind
- Verleihung der Staatsbürgerschaft an adoptiertes Kind
- Verleihung an unehelich geborenes Kind eines österreichischen Elternteils
- Zuständige Stelle
- Kosten
- Rechtsgrundlagen
Wenn bei der Geburt mindestens ein Elternteil die österreichische Staatsbürgerschaft hat, erhält das Kind in der Regel die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung.
Es gibt noch weitere Möglichkeiten, wie ein Kind die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten kann. Im Folgenden wird ein nicht abschließender Überblick über entsprechende Möglichkeiten des Staatsbürgerschaftserwerbs für Kinder geboten. Als Kinder gelten leibliche Kinder und adoptierte Kinder.
Den Antrag für ein minderjähriges Kind kann nur eine Person stellen, welche die Obsorge für das Kind hat. Wenn auch noch andere Personen die Obsorge für das Kind haben, müssen diese zustimmen, dass das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten kann.
Erstreckung der Verleihung
Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wird auf das Kind erstreckt, das heißt erweitert. Das Kind wird mit einem Elternteil "miteingebürgert".
Voraussetzungen
- Mindestens einem Elternteil wird die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Das Kind muss minderjährig sein und alle Voraussetzungen erfüllen.
- Es gibt keine vorgeschriebene Aufenthaltsdauer für das Kind. Das heißt, die Verleihung der Staatsbürgerschaft kann auch auf neugeborene Babys erstreckt werden.
- Auf ein Kind mit Behinderungen kann die Staatsbürgerschaft eines Elternteils auch dann erstreckt werden, wenn das Kind bereits volljährig ist. Folgende Voraussetzungen müssen in diesem Fall zusätzlich erfüllt sein:
- Die Behinderung ist erheblich und muss durch ein amtsärztliches Attest bestätigt sein
und - das Kind lebt mit dem für die Erstreckung maßgebenden Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt oder dieser Elternteil hat die Obsorge für das Kind.
- Die Behinderung ist erheblich und muss durch ein amtsärztliches Attest bestätigt sein
Verleihung der Staatsbürgerschaft an leibliches Kind
Unabhängig von der Staatsbürgerschaft der Eltern des Kindes kann die österreichische Staatsbürgerschaft auch nur für ein minderjähriges Kind beantragt werden und nur dem minderjährigen Kind verliehen werden.
Den Antrag für ein minderjähriges Kind kann nur eine Person stellen, die die Obsorge für das Kind hat. Wenn auch noch andere Personen die Obsorge für das Kind haben, müssen diese zustimmen, dass das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten kann.
Das minderjährige Kind muss selbst die Voraussetzungen und Fristen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfüllen. Das heißt zum Beispiel, dass das Kind die Aufenthaltsdauer von mindestens sechs Jahren selbst erfüllen muss.
Die Voraussetzungen hängen von der Art der Verleihung ab. Kinder unter 14 Jahren müssen keine Deutschkenntnisse nachweisen und den Staatsbürgerschaftstest nicht ablegen.
Verleihung der Staatsbürgerschaft an adoptiertes Kind
Die Staatsbürgerschaft des Adoptivkindes wird durch die Adoption nicht berührt. Ein minderjähriges, ausländisches Kind, das von einer österreichischen Staatsbürgerin/einem österreichischen Staatsbürger adoptiert wird, hat jedoch einen Rechtsanspruch, dass ihm die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wird. Weitere Informationen zu Auslandsadoption finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Wenn ein Wahlelternteil die österreichische Staatsbürgerschaft hat, kann sie/er für dieses Kind die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragen.
Kind ist jünger als 14 Jahre:
- Aufenthalt in Österreich zum Zeitpunkt der Antragstellung nötig (außer bei Nachweis, dass Mittelpunkt der Lebensinteressen des Wahlelternteils seit mindestens 12 Monaten im Ausland)
- Kein Verzicht auf bisherige Staatsbürgerschaft durch Adoptivkind
Kind ist älter als 14 Jahre:
- rechtmäßige Niederlassung des Kindes in Österreich im Zeitpunkt der Antragstellung oder
- Status als Asylberechtigte/Asylberechtigter oder
- Legitimationskarteninhaberin/Legitimationskarteninhaber
- Keine verpflichtende Mindestaufenthaltsdauer des Kindes in Österreich
- Kein Aufenthalt des Kindes in Österreich nötig bei Nachweis, dass Mittelpunkt der Lebensinteressen des Wahlelternteils seit mindestens 12 Monaten im Ausland
- Erfüllung der Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft durch das Kind
Verleihung an unehelich geborene Kinder eines österreichischen Elternteils
Unehelich geborene Kinder eines österreichischen und eines nicht-österreichischen Elternteils können die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten, wenn sie aus folgenden Gründen nicht durch Geburt österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sind:
- Die Eltern waren zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet, nur der Vater des Kindes ist österreichischer Staatsbürger, und das Kind ist vor dem 1. August 2013 geboren.
oder - Die Eltern waren zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet, nur der Vater des Kindes ist österreichischer Staatsbürger, das Kind ist am oder nach dem 1. August 2013 geboren und die Vaterschaft wurde nicht innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt anerkannt.
Kind ist jünger als 14 Jahre:
- rechtmäßiger Niederlassung des Kindes in Österreich zum Zeitpunkt der Antragstellung nötig (kein Aufenthalt des Kindes in Österreich nötig bei Nachweis, dass Mittelpunkt der Lebensinteressen des Vaters seit mindestens 12 Monaten im Ausland)
- Kein Verzicht auf bisherige Staatsbürgerschaft durch Kind
Kind ist älter als 14 Jahre:
- rechtmäßige Niederlassung des Kindes in Österreich im Zeitpunkt der Antragstellung oder
- Status als Asylberechtigte/Asylberechtigter oder
- Legitimationskarteninhaberin/Legitimationskarteninhaber
- Keine verpflichtende Mindestaufenthaltsdauer des Kindes in Österreich
- Kein Aufenthalt des Kindes in Österreich nötig bei Nachweis, dass Mittelpunkt der Lebensinteressen des Wahlelternteils seit mindestens 12 Monaten im Ausland
- Erfüllung der Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft durch das Kind
Zuständige Stelle
- Wenn der Hauptwohnsitz der antragstellenden Person in Österreich ist: die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung
- Bei Hauptwohnsitz im Ausland und Geburt im Ausland: Wien MA 35 - Einwanderung und Staatsbürgerschaft (→ Stadt Wien)
Kosten
Für Informationen über die genauen Kosten, bitte um Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Amtes der Landesregierung (siehe zuständige Stelle).
Rechtsgrundlagen
§§ 7, 11b und 17 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres