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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Kontrollrechte

Als Teil der Gewaltenteilung sind wechselseitige Kontroll- und Einflussrechte ("Checks and Balances") wesentliche Elemente jedes demokratischen Rechtsstaates, die dessen Funktionieren garantieren.

Die Gesetzgebung kontrolliert die Verwaltung, aber auch die Gesetzgebung wird kontrolliert. Auf die Gerichtsbarkeit kann die Gesetzgebung hingegen nur insofern Einfluss nehmen, als das Parlament die Gesetze beschließt, an die sich auch die Gerichte halten müssen. Eine Sonderstellung hat der Verfassungsgerichtshof. Eine seiner Aufgaben ist es, eine Kontrollfunktion gegenüber der Gesetzgebung auszuüben, indem er Gesetze wegen Verfassungswidrigkeit aufheben kann. Zusätzlich kontrolliert er neben dem Verwaltungsgerichtshof unter bestimmten Voraussetzungen die Vollziehung.

Die folgende Darstellung soll einen Überblick über die wichtigsten Kontrollinstrumente geben.

Kontrolle der Verwaltung durch das Parlament

Das Parlament kann die Arbeit der Bundesregierung und ihrer Mitglieder auf verschiedene Arten kontrollieren: politisch, rechtlich (Ministeranklage) und finanziell (Genehmigung des Budgets und begleitende Budgetkontrolle), aber auch  mit Hilfe der Volksanwaltschaft (jährlicher Tätigkeitsbericht an Nationalrat und Bundesrat) oder des Rechnungshofs, der durch seine Prüfberichte Grundlagen für die parlamentarische Kontrolle schafft.  

Zu den politischen Kontrollrechten zählen neben Untersuchungsausschüssen insbesondere Parlamentarische Anfragen (Interpellationsrecht), Entschließungen (Resolutionsrecht), Verlangen der Anwesenheit von Regierungsmitgliedern (Zitationsrecht), Berichte an den Nationalrat und den Bundesrat und Ständige Unterausschüsse zur Kontrolle der Nachrichtendienste. Das stärkste Mittel der politischen Kontrolle ist das Misstrauensvotum.

Misstrauensvotum des Nationalrates gegenüber der Bundesregierung

Durch einen Misstrauensantrag (Entschließungsantrag) kann der Nationalrat der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen entziehen. Als Folge hat die Bundespräsidentin/ der Bundespräsident die Bundesregierung oder die betroffene Bundesministerin/den betroffenen Bundesminister des Amtes zu entheben.

Für den erforderlichen Beschluss des Nationalrates braucht es eine einfache Mehrheit und Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder. Wenn ein Fünftel der Abgeordneten es schriftlich verlangt, muss die Abstimmung über einen eingebrachten Misstrauensantrag auf den zweitnächsten Werktag vertagt werden. Das Misstrauensvotum bedarf keiner besonderen Begründung und keiner rechtlichen Verfehlungen.

Ministeranklage durch den Nationalrat beim Verfassungsgerichtshof

Der Nationalrat kann gegen Mitglieder der Bundesregierung wegen schuldhafter Gesetzesverletzung Anklage beim Verfassungsgerichtshof erheben. Verantwortlich gemacht werden kann das Regierungsmitglied auf diese Weise, wenn es in seiner Amtsführung Vorschriften der Bundesverfassung oder der Gesetze verletzt hat (rechtliche Kontrolle). Verhalten, Handlungen oder Rechtsgeschäfte im Privatleben können nicht Gegenstand der Prüfung sein.

Bei der für die Anklageerhebung erforderlichen Beschlussfassung im Nationalrat muss mehr als die Hälfte aller Abgeordneten anwesend sein. Es genügt jedoch eine einfache Mehrheit

Eine Verurteilung kann auf Verlust des Amtes lauten oder unter besonders erschwerenden Umständen auf befristeten Verlust politischer Rechte (z.B. Wahlrecht). Bei geringfügigen Rechtsverletzungen kann der VfGH bloß feststellen, dass eine Rechtsverletzung vorliegt.

Kontrolle des Parlaments durch den Bundespräsidenten

Auf Vorschlag der Bundesregierung kann die Bundespräsidentin/ der Bundespräsident den Nationalrat auflösen. Sie/er darf dies jedoch nur einmal aus dem gleichen Anlass tun. Der dann neu zu wählende Nationalrat muss spätestens am 100. Tag nach der Auflösung zusammentreten. Die Neuwahl ist von der Bundesregierung anzuordnen.

Kontrolle des Bundespräsidenten

Absetzung des Bundespräsidenten durch das Volk

Die Bundesversammlung, die vom Nationalrat einberufen werden muss, entscheidet über die Abhaltung einer solchen Volksabstimmung. Wenn jedoch die Volksabstimmung zum Ergebnis hat, dass das Volk die Absetzung der Bundespräsidentin/des Bundespräsidenten ablehnt, ist damit der Nationalrat aufgelöst.

Anklage des Bundespräsidenten vor dem Verfassungsgerichtshof

Bei einem schuldhaften Verstoß der Bundespräsidentin/des Bundespräsidenten in ihrer/seiner Amtsführung gegen die Verfassung kann die Bundesversammlung vor dem Verfassungsgerichtshof Anklage erheben.

Ein verurteilendes Erkenntnis des VfGH hat auch in diesem Fall auf Verlust des Amtes, unter erschwerenden Umständen auch auf Verlust der politischen Rechte zu lauten. In bestimmten Fällen kann sich der VfGH auch mit der Feststellung einer Rechtsverletzung begnügen.

Im Allgemeinen kann die Bundespräsidentin/der Bundespräsident nur dann behördlich verfolgt werden, wenn der Nationalrat die Bundesversammlung einberuft und diese der Verfolgung zustimmt.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 18. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion