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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Namensänderung: Sozialversicherung

Allgemeine Informationen

Grundsätzlich muss das Standesamt im Falle von Namensänderungen eine Meldung an die Sozialversicherung durchführen.

Für den Fall, dass das Standesamt keine Meldung an die Sozialversicherung durchführt, muss der zuständige Krankenversicherungsträger über eine Namensänderung informiert werden.

Dieser Versicherungsträger informiert sodann von sich aus die anderen allenfalls zuständigen Unfall- und Pensionsversicherungsträger.

Nach Einlangen der Namensänderung bei der Sozialversicherung erhalten Sie statt ihrer alten e-card automatisch eine neue e-card auf den neuen Namen ausgestellt. Am Versicherungsschutz ändert sich dadurch nichts.

Hinweis

Die Verständigungspflicht trifft vor allem Landwirtinnen/Landwirte sowie Selbstständige. Wenn Sie sich in einem aufrechten Arbeitsverhältnis befinden, erledigt die Änderungsmeldung Ihre Arbeitgeberin/Ihr Arbeitgeber. Wenn Sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen (z.B.Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Altersteilzeitgeld), erfolgt die Meldung durch das Arbeitsmarktservice (→ AMS).

Betroffene

Personen, die ihren Namen ändern

Fristen

Die Fristen sind je nach Sozialversicherungsträger und Art des Versicherungsverhältnisses unterschiedlich.

Zuständige Stelle

Der zuständige Krankenversicherungsträger:

Verfahrensablauf

Sie können die Änderung schriftlich (z.B. per E-Mail) oder persönlich bekannt geben.

Erforderliche Unterlagen

Entsprechende Nachweise (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde, Diplom)

Kosten

Für die Bekanntgabe der Namensänderung beim Krankenversicherungsträger fallen keine Gebühren an.

Rechtsgrundlagen

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Weitere Servicestellen
Ombudsstelle Versicherungsträger

Letzte Aktualisierung: 15. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger