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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Haltung von Listenhunden in Wien

Für Hunde gewisser Hunderassen gilt in Wien die Hundeführscheinpflicht: Jede Person, die einen mindestens sechs Monate alten Hund hält bzw. verwahrt, der ein erhöhtes Gefährdungspotential hat, muss die Hundeführscheinprüfung positiv absolvieren. Folgende Hunde und Kreuzungen dieser Hunde untereinander bzw. mit anderen Hunden sind Listenhunde ("Kampfhunde") und gelten als hundeführscheinpflichtig:

  • Bullterrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Mastino Napoletano
  • Mastin Espanol
  • Fila Brasileiro
  • Mastiff
  • Bullmastiff
  • Tosa Inu
  • Pit Bull Terrier
  • Rottweiler
  • Dogo Argentino (Argentinischer Mastiff)

Hunde der genannten Rassen müssen an öffentlichen Orten einen Maulkorb und eine Leine tragen. Davon ausgenommen sind an allen Seiten umzäunte Hundezonen. In nicht abgezäunten Hundeauslaufzonen gilt Maulkorbpflicht. Diese Verpflichtungen gelten auch für Personen, die mit ihrem Hund der oben genannten Rassen nur kurz in Wien aufhältig sind. In besonderen Fällen ist eine Ausnahmegenehmigung möglich. 

Die Halterin/der Halter des Hundes muss die Hundeführscheinprüfung binnen drei Monaten ab Aufnahme der Haltung des Hundes ablegen. Halterin/Halter ist, wer im eigenen Namen entscheidet, wie der Hund betreut oder beaufsichtigt wird. 21 bis 24 Monate nach der erstmaligen positiven Absolvierung muss die Halterin/der Halter mit dem Hund die Hundeführscheinprüfung wiederholen.

Die Verwahrerin/der Verwahrer muss bereits zu Beginn ihrer/seiner Tätigkeit die Hundeführscheinprüfung positiv absolviert haben. Verwahrerin/Verwahrer ist, wer die unmittelbare Herrschaft über das Verhalten des Hundes ausübt.

Personen unter 16 Jahren und Personen, die wegen gewisser Straftaten rechtskräftig verurteilt wurden, dürfen die Hundeführscheinprüfung nicht ablegen und dürfen daher auch mit keinem dieser Hunde in Wien an öffentliche Orte gehen.

Jede Person, die einen Hund der genannten Hunderassen an öffentlichen Orten führt, ist verpflichtet, den Hundeführschein und die Zusatzkarte sowie einen amtlichen Lichtbildausweis mit sich zu führen.

Personen, die sich in einem durch Alkohol (Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 Promille oder darüber) oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, dürfen die oben genannten Hunde an öffentlichen Orten nicht führen.

Wer ab 1. Juli 2019 einen Hund in Wien anmelden möchte und in den zwei Jahren zuvor keinen Hund gehalten hat, muss zuvor einen Kurs für einen Sachkundenachweis besucht haben. Der Nachweis über den Besuch des Sachkundekurses ist bei der Anmeldung des Hundes verpflichtend vorzulegen. Weitere Informationen für Hundehalterinnen/Hundehalter in Wien, u.a. zu Sachkundenachweis, Maulkorb- bzw. Leinenzwang, finden sich im Kapitel "Leben in der Stadt Wien".

Weiterführende Links

Rechtsquellen

Letzte Aktualisierung: 22. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion