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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Therapieformen

Es wird zwischen folgenden Therapieformen unterschieden:

Begleitende Therapie (Maßnahmen der Schadensminimierung oder Schadensbegrenzung)

Die begleitende Therapie ist eine Form der niederschwelligen Beratung und Unterstützung. Es ist nicht Ziel dieser Therapie, eine abhängige Person zum Aufgeben des Suchtmittelkonsums zu bewegen: Vielmehr richtet sie sich an Personen, die keinen abstinenzorientierten Maßnahmen (unmittelbar) zugänglich sind. Die begleitende Therapie dient daher der Vermeidung oder der Reduktion der negativen Folgeerscheinungen der Abhängigkeitserkrankung.

Hierzu gehören z.B. die Infektionsprophylaxe durch Spritzen- und Nadeltauschangebote und Gratisabgabe von Kondomen, Notschlafmöglichkeiten, medizinische Beratung und Hilfe, Vermittlung von Gelegenheitsarbeit.

Abstinenzorientierte Therapie (Entwöhnungsbehandlung)

Die abstinenzorientierte Behandlung hat die Freiheit von psychoaktiven Substanzen zum Ziel und wird in spezialisierten Einrichtungen sowohl ambulant als auch stationär angeboten. Im stationären Setting wird zwischen der Kurzzeittherapie (Dauer: sechs bis acht Wochen), der mittelfristigen Therapie (Dauer: sechs bis acht Monate) und der Langzeittherapie (Dauer: ein bis zwei Jahre) unterschieden.

Substituierende Therapie (Substitutionstherapie, Drogenersatztherapie)

Bei der Substitutionstherapie bekommen opiatabhängige Personen statt der "illegalen" Opiate legale ärztlich verschriebene Ersatzsubstanzen.

Idealerweise sollte die Substitution nur eine Übergangslösung darstellen und die Patientinnen/Patienten sollten sich letztlich zur Abstinenz entscheiden, da auch mit Ersatzsubstanzen die Sucht der behandelten Personen weiter besteht. Doch bei manchen Patientinnen/Patienten ist Dauersubstitution die Methode der Wahl.

Formen der Substitutionstherapie

Es wird zwischen folgenden Substitutionstherapien unterschieden:

  • Kurzfristige Substitutionstherapie
  • Mittelfristige Substitutionstherapie
  • Langfristige Substitutionstherapie

Kurzfristige Substitutionstherapie

Die kurzfristige Ersatztherapie wird beim Entzug eingesetzt, um die dabei auftretenden Entzugserscheinungen zu reduzieren (sogenannter "warmer Entzug").

Mittelfristige Substitutionstherapie

Die mittelfristige Ersatztherapie soll die behandelten Personen mittelfristig zur Abstinenz führen. In einer betreuten Übergangszeit soll ihnen die Lösung aus der Drogenszene und der Aufbau neuer sozialer Netzwerke ermöglicht werden. Neben der Verabreichung eines Substitutionsmittels sollten auch psychosoziale Maßnahmen gesetzt werden.

Langfristige Substitutionstherapie

Die langfristige Ersatztherapie wird auch als "Erhaltungsprogramm" bezeichnet. Sie wird bei langjährigen Opiatabhängigen eingesetzt, wenn eine Abstinenztherapie nicht Erfolg versprechend ist, die Patientinnen/Patienten aber durch ihre Abhängigkeit bereits sehr gefährdet sind. Bei diesen Patientinnen/Patienten darf kein Druck zur Abstinenz ausgeübt werden. Diese Form der Therapie hat schützende Funktion.

Hinweis

Die Rahmenbedingungen (z.B. Voraussetzungen der zu behandelnden Personen, Wahl des Mittels, Form der Verabreichung, Meldepflichten) der Substitutionstherapie sind in der Suchtgiftverordnung geregelt. Die Weiterbildungsverordnung orale Substitution regelt die fachliche Qualifikation der substituierenden Ärztinnen/Ärzte.

Rechtsgrundlagen

Suchtgiftverordnung

Letzte Aktualisierung: 30. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz