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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Allgemeines zum Eintritt in eine Religionsgemeinschaft 

Für den Eintritt in eine Religionsgemeinschaft ist im Normalfall die jeweilige Religionsgemeinschaft und hier das jeweilige Pfarramt bzw. das zentrale Sekretariat zuständig. Der Eintritt wird üblicherweise in der jeweiligen Gemeinde (z.B. in einem Kirchenbuch) vermerkt.

Während der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft nur im Wege der zuständigen staatlichen Behörde erfolgen kann, ist der Eintritt in eine Religionsgemeinschaft eine Angelegenheit der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Die Bekanntgabe des Eintritts an die Behörde ist nicht vorgesehen. Es steht jedoch allen Bürgerinnen/allen Bürgern frei, das Glaubensbekenntnis bzw. eine allfällige Änderung auf dem Meldezettel-Formular zu vermerken.

Das Gesetz sieht für die Wahl der Religionszugehörigkeit Folgendes vor:

Ab 14 Jahren sind Jugendliche religionsmündig und können daher selbst entscheiden, welcher Religionsgemeinschaft sie angehören möchten oder ob sie aus ihrer bisherigen Religionsgemeinschaft austreten möchten. Dafür wird keine Zustimmung der Eltern benötigt.

Ist die Jugendliche/der Jugendliche noch nicht 14 Jahre alt, gibt es folgende Abstufungen:

  • Bis zum 10. Geburtstag bestimmen die Eltern die Religionszugehörigkeit des Kindes.
  • Vom 10. bis zum 12. Geburtstag bestimmen die Eltern das Religionsbekenntnis sowie den Verbleib in oder den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft, das Kind muss jedoch angehört werden. Will es aus der Religionsgemeinschaft austreten, braucht es die Zustimmung beider Elternteile.
  • Vom 12. bis zum 14. Geburtstag kann ein Religionswechsel gegen den Willen des Kindes nicht mehr erfolgen. Das Kind hat ein Einspruchsrecht, wenn die Eltern wollen, dass es aus der Religionsgemeinschaft austritt. Will es selbst austreten, braucht es die Zustimmung beider Elternteile.

Hinweis

Ein Wiedereintritt in eine Religionsgemeinschaft erfolgt bei der jeweiligen Religionsgemeinschaft.

Letzte Aktualisierung: 14. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion