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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Rettungsgasse

Fahrzeuglenkerinnen/Fahrzeuglenker auf österreichischen Autobahnen und  Autostraßen sind verpflichtet, vorausschauend eine Gasse (Rettungsgasse) zwischen einzelnen Fahrstreifen freizuhalten, wenn sich ein Stau aufzubauen beginnt. Diese Pflicht gilt auf den genannten Straßen dann, wenn bei baulich getrennten Richtungsfahrbahnen mindestens zwei Fahrstreifen vorhanden sind. Das Freihalten einer Rettungsgasse soll Einsatzfahrzeugen eine ungehinderte Zufahrt zum Einsatzort ermöglichen.

Die Rettungsgasse ist 

  • auf Richtungsfahrbahnen mit zwei Fahrstreifen in der Mitte zwischen diesen Fahrstreifen,
  • auf Richtungsfahrbahnen mit mehr als zwei Fahrstreifen zwischen dem äußerst linken und dem daneben liegenden Fahrstreifen zu bilden.

Das bedeutet, dass alle Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer, die den ganz linken Fahrstreifen befahren, so weit nach links wie möglich und alle anderen Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmer so weit nach rechts wie notwendig fahren müssen. Sofern ein Pannenstreifen vorhanden ist, darf dieser beim Ausweichen nach rechts mitbenützt werden, wenn die Bildung der Rettungsgasse dies erfordert. Fahrzeuge sollten sich dabei parallel zur Fahrbahn (nicht schräg) einordnen, damit es zu keiner Behinderung von Einsatzfahrzeugen kommt.

Achtung

Die Rettungsgasse muss gebildet werden, sobald sich ein Stau aufzubauen beginnt, und nicht erst, wenn sich ein Einsatzfahrzeug nähert. Die Verpflichtung besteht nicht nur nach Unfällen, sondern auch z.B. bei täglichen Überlastungsstaus.

Nur Einsatzfahrzeuge, Pannendienstfahrzeuge, Leichenwägen sowie Fahrzeuge des Straßendienstes sind berechtigt, die Rettungsgasse zu benützen. Das Befahren der Rettungsgasse sowie das Nachfahren hinter einem Einsatzfahrzeug, welches die Rettungsgasse befährt, ist strafbar.

Auf Straßen, die nicht Autobahnen oder Autostraßen sind, sind Fahrzeuglenkerinnen/Fahrzeuglenker wie bisher verpflichtet, einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen.

Die Rettungsgasse darf von den Fahrzeuglenkerinnen/Fahrzeuglenkern wieder aufgelöst werden, wenn erkennbar ist, dass der Verkehr wieder flüssig in Bewegung gerät und mit keinem weiteren Stillstand mehr zu rechnen ist.

Wird eine Rettungsgasse nicht gebildet oder verbotenerweise befahren, kann eine Strafe von bis zu 726 Euro verhängt werden. Sofern dieses Verhalten zu einer Behinderung von Einsatz- oder Pannendienstfahrzeugen, Leichenwägen bzw. Fahrzeugen des Straßendienstes führt, beträgt die Strafdrohung für diese Verwaltungsübertretungen zwischen 72 und 2.180 Euro.

Weiterführende Links

Rettungsgasse (→ ASFINAG) 

Rechtsgrundlagen

Straßenverkehrsordnung (StVO)

Letzte Aktualisierung: 21. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie