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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Verbotene Handlungen

Suchtmittel dürfen grundsätzlich nur im medizinischen, veterinärmedizinischen oder wissenschaftlichen Bereich verwendet werden. Der darüber hinausgehende Erwerb, der Besitz, die Erzeugung, das Befördern, die Ein- und Ausfuhr sowie das Anbieten, das Überlassen und das Verschaffen von Suchtmitteln ist in Österreich verboten und mit gerichtlicher Strafe bedroht. Dasselbe gilt auch für das Anbauen von Opiummohn, des Kokastrauchs und der Cannabispflanze zum Zweck der Suchtgiftgewinnung und für das Anbieten, Überlassen und Verschaffen bzw. Anbauen sogenannter halluzinogener Pilze ("Magic Mushrooms") zum Zweck des Suchtgiftmissbrauchs.

Wer eine der genannten Handlungen tätigt, begeht eine Straftat und ist grundsätzlich mit einer Freiheits- oder einer Geldstrafe zu bestrafen. Wer diese Straftaten in Bezug auf eine die Grenzmenge übersteigende Menge oder eine große Menge (das 15-fache der Grenzmenge übersteigende Menge) an Suchtmitteln begeht, der/dem droht eine höhere Strafe. In der Suchtgift-Grenzmengenverordnung bzw. der Psychotropen-Grenzmengenverordnung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist diese Grenzmenge für jedes Suchtmittel festgelegt. Diese Werte beziehen sich auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes. Der Konsum von Suchtmitteln ist zwar in der Aufzählung der verbotenen Handlungen nicht erwähnt, da man psychoaktive Substanzen aber nur dann konsumieren kann, wenn man diese auch besitzt, ist auch der Konsum indirekt von den Strafen erfasst.

Achtung

Der Konsum jeder "illegalen" psychoaktiven Substanz – auch in einer noch so kleinen Menge – ist über den Erwerb und Besitz dieses Suchtmittels mit Strafe bedroht.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 30. März 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  • Bundesministerium für Justiz