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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Allgemeines zur Umweltinformation

Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen ist im Umweltinformationsgesetz (UIG) des Bundes und in entsprechenden Gesetzen der Bundesländer festgeschrieben.

Diese Gesetze sollen sicherstellen, dass jede/jeder Zugang zu Umweltinformationen bekommt, die bei informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für diese bereitgehalten werden.

Ein weiteres Ziel ist es, die systematische Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen zu fördern. Das bedeutet, dass informationspflichtige Stellen nicht nur auf Anträge reagieren sollen, sondern von sich aus Umweltinformationen aufbereiten und allgemein zugänglich zur Verfügung stellen (z.B. in elektronischen Datenbanken).

Beispiele für Umweltinformationen, die regelmäßig veröffentlicht werden sollten:

  • Umweltkontrollberichte des Umweltbundesamtes
  • Umweltberichte der Bundesländer
  • Ergebnisse von Umweltverträglichkeitsprüfungen
  • Ausgewählte Umweltindikatoren auf Web-GIS-Basis

Die Umweltinformationsrichtlinie der EU (Richtlinie 2003/4/EG, Richtlinie über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen) besagt, dass öffentliche Stellen, aber auch genau definierte Unternehmen der Privatwirtschaft, jeder/jedem Zugang zu Umweltinformationen gewähren müssen, ohne dass ein besonderes Interesse nachgewiesen werden muss. Mit der Novelle zum UIG im Jahr 2004 (→ RIS) und mit entsprechenden Novellen der Landesgesetze wurde diese Richtlinie auf Bundes- und Landesebene umgesetzt.

Derzeit beinhalten folgende Bundesländergesetze die neuen Regelungen der Umweltinformationsrichtlinie:

Die Umweltinformationsrichtlinie ist wiederum die Umsetzung eines der drei Ziele der Aarhus-Konvention der UN-Wirtschaftskommission für Europa. Weitere Punkte dieses Übereinkommens sind die Beteiligung der Öffentlichkeit an umweltrelevanten Entscheidungsverfahren (z.B. Umweltverträglichkeitsprüfungen) sowie der Zugang zu Gerichten in Zusammenhang mit Umweltangelegenheiten.

Tipp

Die konsolidierte Fassung des Umweltinformationsgesetzes (→ RIS) enthält die gesamte Rechtsvorschrift inklusive aller weiteren seit dem Jahr 2005 erfolgten Änderungen.

Hinweis

Aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeit zur Gesetzgebung (der Bund beispielsweise für Betriebsanlagen, die Bundesländer beispielsweise für Bauwesen) war die Umweltinformationsrichtlinie in Österreich durch ein Bundesgesetz und neun Landesgesetze umzusetzen.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 24. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie