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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Sexuelle Kontakte zwischen Jugendlichen

Aktuelle Informationen zu sexuellen Kontakten zwischen Jugendlichen, sexuellem Missbrauch von Jugendlichen, Beratungsangeboten

Sexuelle Beziehungen zwischen Jugendlichen sind gesetzlich erst ab einem bestimmten Alter erlaubt. Folgende Situationen sind möglich:

Sind beide unter 14 Jahren, sind sexuelle Kontakte verboten, aber nicht strafbar. Jugendliche können sich erst ab 14 Jahren strafbar machen.

Ist eine/einer von beiden unter 14 Jahren, macht sich ab einem bestimmten Altersunterschied die Ältere/der Ältere strafbar:

  • Sexuelle Kontakte, bei denen es nicht zum Geschlechtsverkehr kommt, bleiben straflos, wenn der Altersunterschied zwischen den Jugendlichen nicht mehr als vier Jahre beträgt und die jüngere Partnerin/der jüngere Partner bereits 12 Jahre alt ist.
  • Kommt es zum Geschlechtsverkehr, bleibt dies straflos, wenn der Altersunterschied nicht mehr als drei Jahre beträgt und die Jüngere/der Jüngere bereits 13 Jahre alt ist.

Einige Beispiele:

Sie ist 13 Jahre und er 16 Jahre: Geschlechtsverkehr zwischen beiden ist gesetzlich erlaubt, da der Altersunterschied nicht mehr als drei Jahre beträgt und der jüngere Partner bereits 13 Jahre ist.

Sie ist 13 Jahre und er 17 Jahre: Geschlechtsverkehr zwischen den beiden ist gesetzlich nicht erlaubt, da der Altersunterschied über drei Jahre beträgt.

Sie ist 12 Jahre und er 16 Jahre: Geschlechtsverkehr zwischen den beiden ist nicht erlaubt, da der Altersunterschied mehr als drei Jahre beträgt und ein Partner unter 13 Jahre ist.

Sie ist 12 Jahre und er 16 Jahre: Sexuelle Kontakte, bei denen es nicht zum Geschlechtsverkehr kommt, zwischen den beiden sind erlaubt, da der Altersunterschied nicht mehr als vier Jahre beträgt und der jüngere Partner bereits 12 Jahre ist.

Sind beide Jugendlichen über 14 Jahre, sind alle Formen des sexuellen Kontakts, mit denen beide einverstanden sind, erlaubt. Freiwilligkeit ist auch bei den oben angeführten Fällen und Beispielen notwendig, damit der sexuelle Kontakt straflos bleibt.

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen

Wann liegt sexueller Missbrauch von Jugendlichen vor?

Wer mit einer Person,

  • die noch nicht 16 ist, unter Ausnützung ihrer mangelnden Reife, oder
  • die noch nicht 18 ist, unter Ausnützung einer Zwangslage oder gegen Entgelt

sexuelle Handlungen vornimmt oder sie zu sexuellen Handlungen verleitet, ist mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe zu bestrafen.

Nähere Informationen zum Thema Gewalt an Kindern und Jugendlichen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Beratungsangebote

Die Beratungen sind grundsätzlich kostenlos und erfolgen immer streng vertraulich:

Letzte Aktualisierung: 15. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz