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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Wahlrechtsänderungsgesetz 2023

Es werden Verbesserungen für Menschen mit Behinderung geschaffen, die Wahlkartenlogistik neu geordnet sowie die Administration und Tätigkeit von Wahlbehörden geändert.

  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 24. Februar 2023
  • Inkrafttreten: Mit 1. Jänner 2024

Hauptgesichtspunkte

Das Gesetz enthält folgende Schwerpunkte:

  • Verbesserungen für Menschen mit Behinderungen
  • Umfangreiche Neuordnung der Wahlkartenlogistik
  • Änderungen betreffend die Administration und das Tätigwerden von Wahlbehörden auf allen Ebenen

Die Gesetzesänderungen betreffen die Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), die Europawahlordnung, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, des Volksbefragungsgesetz 1989, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Europa-Wählerevidenzgesetz und das Volksbegehrengesetz 2018.

Eine Neuerung im Volksbegehrengesetz 2018 betrifft die Eintragungszeiträume von Volksbegehren: aufgrund der bereits seit fünf Jahren bestehenden Möglichkeit, Volksbegehren in jeder beliebigen Gemeinde oder via Handy-Signatur bzw. ID Austria zu unterzeichnen, sollen die Mindestöffnungszeiten für Eintragungslokale zur Unterstützung von Volksbegehren gekürzt werden; die verpflichtende Öffnung der Gemeinden am Samstag entfällt.

Darüber hinaus sind im Wesentlichen Verbesserungen für Menschen mit Behinderung vorgesehen wie z.B. ein verpflichtender barrierefreier Zugang zu sämtlichen Wahllokalen samt barrierefrei erreichbarer Wahlzellen ab 2028. Im Übergangszeitraum bis Ende 2027 muss bereits in jedem Gebäude mit Wahllokalen zumindest ein solches barrierefrei zugänglich sein. Darüber hinaus wird die Veröffentlichung von Informationen über den Wahlvorgang in leicht lesbarer Sprache gesetzlich verankert. Das Layout der Wahlkarte wird vereinfacht und für blinde Wählerinnen/Wähler wird eine Wahlkarten-Schablone eingeführt. 

Als Teil der Neuordnung der Wahlkartenlogistik wird bei der persönlichen Beantragung einer Wahlkarte bei jeder Gemeinde unmittelbar nach der Ausstellung die Möglichkeit der Stimmabgabe mittels Briefwahl bestehen ("Quasi-Vorwahltag"). Bislang war dies nur in Statutarstädten möglich. Mit weiteren Änderungen wird eine Großzahl der Briefwahlstimmen bereits am Wahltag bei den örtlichen Wahlbehörden ausgezählt werden können. Die Möglichkeit, mit einer Wahlkarte in Präsenz vor einer anderen Wahlbehörde bzw. einer fliegenden Wahlkommission zu wählen, bleibt dessen ungeachtet erhalten.

Im Zusammenhang mit der Administration und dem Tätigwerden von Wahlbehörden werden beispielsweise die Entschädigungen für Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer bundesweit vereinheitlicht und wertgesichert. Weiters wird die Ebene der Gemeindewahlbehörden in Statutarstädten gestrichen; deren Aufgaben übernehmen die Bezirkswahlbehörden.

Weitere Änderungen betreffen beispielsweise die "Kundmachung in den Häusern: Zukünftig wird es vor einer Wahl keine Aushänge in den Häusern mehr geben, aus denen nähere Personenangaben ersichtlich sind. Stattdessen wird aber die Möglichkeit geschaffen, die eigene Eintragung in das Wählerverzeichnis bzw. in die Wählerevidenz elektronisch mittels Handy-Signatur bzw.ID Austria zu überprüfen.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 24. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres