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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Erlaubte Aufschläge – EU-Roaming

Gewisse Einschränkungen und Zusatzkosten (Roamingaufschläge), die bei gleicher Nutzung im EU-Heimatstaat nicht anfallen würden, sind weiterhin möglich. Voraussetzung ist, dass Kundinnen/Kunden darüber informiert wurden.

Roamingaufschläge

Zusatzkosten für Roaming können eintreten bei:

  • Unwirtschaftlichkeit von "Roamlikeat Home" für die Betreiberin/den Betreiber von Telekommunikationsdiensten; diese/dieser muss die Verrechnung eines Aufschlags auf den Preis bei der nationalen Regulierungsbehörde beantragen (Tragfähigkeit)
  • Überwiegender Nutzung von Roaming und überwiegendem Aufenthalt im EU-Ausland, wenn die Kundin/der Kunde auf Verlangen der Betreiberin/des Betreibers kein Naheverhältnis zu dem Land, in dem der Mobilfunkvertrag abgeschlossen wurde, nachweisen kann – wenn jemand während eines Beobachtungszeitraums von vier Monaten länger im Ausland als zu Hause ist und ein größeres Datenvolumen beim Roaming genutzt hat als im Inland (FairUsePolicy)
  • Überschreitung von bestimmten Datenobergrenzen bei manchen Tarifen (das konkrete Limit muss für jeden Tarif anhand einer vorgegebenen Formel individuell von der Betreiberin/dem Betreiber berechnet werden)

Abweichende Taktung

Wenn ein Aufschlag verrechnet werden darf, gilt für diesen folgende abweichende Taktung:

  • Abgehende Telefonate: höchstens 30 Sekunden zu Beginn des Telefonats, danach sekundengenaue Abrechnung
  • Ankommende Telefonate: sekundengenaue Abrechnung
  • Datendienste: kilobytegenaue Abrechnung

Weitere Informationen zu alternativen Verträgen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

EU-Verordnung über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzten in der Union (Neufassung)                

Letzte Aktualisierung: 8. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion