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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Öffentlichkeitsbeteiligung im Umweltbereich – Umweltbezogene Pläne, Programme und Politiken

Die Öffentlichkeit ist berechtigt, auch an der Vorbereitung von bestimmten umweltbezogenen Plänen und Programmen teilzunehmen. Hierzu gelten ebenfalls die Verpflichtungen, entsprechende Informationen in einem zeitlich angemessenen, transparenten und fairen Rahmen zur Verfügung zu stellen und somit die Bevölkerung bereits in der Vorbereitung miteinzubeziehen.

Hinsichtlich umweltbezogener Politiken sollen sich die Vertragsparteien "im angemessenen Umfang darum bemühen, Möglichkeiten für eine Beteiligung der Öffentlichkeit an der Vorbereitung umweltbezogener Politiken zu schaffen" (Art 7 letzter Satz der Aarhus-Konvention). Diese relativ unverbindlich formulierten Bestimmungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Vorbereitung von "Politiken" werden in Österreich durch die bestehende Rechtspraxis erfüllt.

Was die Öffentlichkeitsbeteiligung an Plänen und Programmen betrifft, muss die Öffentlichkeit über solche Pläne, Programme hinreichend informiert werden – Bürgerinnen/Bürger sowie nicht staatliche Organisationen oder andere zugelassene Umweltverbände müssen dazu das Recht auf Meinungsäußerung haben – und schließlich müssen die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung im Entscheidungsverfahren angemessen berücksichtigt werden.

Die SUP-Richtlinie 2001/42/EG setzt die relevanten Öffentlichkeitsbeteiligungsbestimmungen der Aarhus-Konvention für einen weiten Kreis von Plänen und Programmen um. Mit der Richtlinie 2003/35/EG wurden – wie bei Art 6 erwähnt – die relevanten Bestimmungen der Aarhus-Konvention für bestimmte Pläne und Programme umgesetzt, sofern diese nicht bereits von der SUP-Richtlinie erfasst sind.

In Österreich wurden die Vorgaben der EU-Richtlinien (RL 2001/42/EGbzw.RL 2003/35/EG) aufgrund der Kompetenzaufteilung gemäß der Bundesverfassung in den betroffenen Materiengesetzen auf Bundes- und Landesebene umgesetzt (z.B. Abfallwirtschaftspläne gemäß Abfallwirtschaftsgesetz). Andererseits gibt es auch eigene Gesetze zur Umsetzung der SUP-Pflicht in bestimmten Bereichen auf Bundesebene (z.B. Strategische Umweltprüfung im Bereich Verkehr laut SP-V-Gesetz) wie auf Landesebene (z.B. Kärntner Umweltplanungsgesetz – K-UPG). Einige Bundesländer (z.B. Kärnten, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg) haben zusätzlich SUP-Leitfäden als Unterstützung für die Behörden und der Öffentlichkeit über eine EU- und Aarhus-konforme Anwendung der SUP-Prinzipien herausgegeben.

Beispiele für Pläne und Programme, die unter bestimmten Voraussetzungen einer SUP-Pflicht unterliegen können:

  • Landesentwicklungsprogramme
  • Flächenwidmungspläne
  • Abfallwirtschaftspläne
  • Aktionspläne im Bereich der Luftreinhaltung
  • Netzveränderungen (Verkehr)
  • Wasserbewirtschaftungspläne

Mit dem Aarhus-Beteiligungsgesetz wurde im Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) eine von der SUP-Pflicht unabhängige Form der Öffentlichkeitsbeteiligung eingeführt. Diese gibt unmittelbar betroffenen natürlichen Personen und nach § 19 Abs 7 UVP-G anerkannten Umweltorganisationen eine Antragsmöglichkeit betreffend Überprüfung von bestimmten Maßnahmenprogrammen zur Luftreinhaltung. In diesem Zusammenhang können auch Anträge auf erstmalige Erstellung sowie auf Überarbeitung eines bestehenden Programms gestellt werden. Eine ähnliche Umsetzung erfolgte auch in der Neufassung des Emissionsgesetzes Luft (EG-L) in Bezug auf das von der Bundesregierung zu erstellende Nationale Luftreinhalteprogramm.

Eine Strategiegruppe "Partizipation", in der Expertinnen/der Experten sowie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter aus Ministerien und Behörden sowie aus NGOs und der Wissenschaft vertreten sind, wurde im Jahr 2002 auf Initiative des BMK durch die ÖGUT (Österreichische Gesellschaft für Umwelt und Technik) eingerichtet. Die Strategiegruppe Partizipation hat zum Ziel, den Begriff "Partizipation" zu konkretisieren, weiterzuentwickeln und bekannter zu machen, das Bewusstsein für Partizipation in der Öffentlichkeit sowie bei Entscheidungsträgern und Entscheidungsträgerinnen aus Politik, öffentlicher Verwaltung und Wirtschaft zu heben, Partizipationsstrategien für umwelt- und nachhaltigkeitsrelevante Politiken auszuarbeiten und Praktikerinnen/Praktikern konkrete Handlungsanleitungen zur Verfügung zu stellen.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 30. April 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Umweltbundesamt
  • Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie