Zum Inhalt springen

Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Familienzeitbonus für Väter

Allgemeines

Bei Geburten ab 1. März 2017 gibt es die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung für Väter, die sich direkt nach der Geburt der Familie widmen (sogenannter "Familienzeitbonus").

Den Familienzeitbonus (FZB) erhalten Väter, wenn sie Familienzeit in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass sie anlässlich der gerade erfolgten Geburt alle Erwerbstätigkeiten vorübergehend einstellen und sich intensiv und ausschließlich der Familie widmen.

Der FZB muss bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden.

Beispiele für Familienzeit sind:

  • Papamonat (Freistellung anlässlich der Geburt)
  • (Mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbarter) Sonderurlaub gegen Entfall der Bezüge
  • Väterfrühkarenz im öffentlichen Dienst ("Papamonat")
  • Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit samt Abmeldung bei der Sozialversicherung
  • Ruhendmeldung des Gewerbes

Achtung

Ein Krankenstand bzw. ein Erholungsurlaub gelten nicht als Unterbrechung der Erwerbstätigkeit. Für solche Zeiträume gebührt daher kein FZB.

Bezugsdauer und Höhe

Die Familienzeit kann wahlweise 28, 29, 30 oder 31 Tage dauern (sogenannter "Familienmonat"). Die gewählte Bezugsdauer des FZB muss mit der in Anspruch genommenen Familienzeit übereinstimmen.

Der FZB beträgt für Geburten ab 1. Jänner 2024 52,46 Euro täglich, somit gesamt rund 1.580 Euro.

Anspruchsvoraussetzungen

Ein Anspruch auf den Familienzeitbonus besteht unter folgenden Voraussetzungen:

  • Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
  • Lebensmittelpunkt von antragstellendem Elternteil, Kind und anderem Elternteil in Österreich
  • Ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und dem anderen Elternteil sowie idente Hauptwohnsitzmeldungen
  • Inanspruchnahme der Familienzeit
  • Erfüllung des Erwerbstätigkeitserfordernisses vor Bezugsbeginn
  • Für Nicht-Österreicher zusätzlich ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. nach dem Asylgesetz 2005

Erwerbstätigkeitserfordernis

Wer den FZB in Anspruch nehmen will, muss in den letzten 182 Kalendertagen unmittelbar vor Bezugsbeginn der Leistung durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeittatsächlich und ununterbrochen ausüben.

Zeiten der Väterkarenzbzw. Zeiten einer karenzähnlichen Situation von Gewerbebetreibenden oder Landwirten bis maximal zum 2. Geburtstag des älteren Kindes sind der Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit gleichgestellt.

In diesem Zeitraum dürfen keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen worden sein. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind zulässig. Auch Krankenstand oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung gelten nicht als Unterbrechung.

Nach Ende der Familienzeit muss eine Erwerbstätigkeit tatsächlich wieder ausgeübt werden. Die Inanspruchnahme einer Väterkarenz gilt als Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. 

Antrag

Der FZB muss beantragt werden. Die Beantragung ist frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes möglich und muss spätestens binnen 121 Tagen (für Geburten bis 31. Oktober 2023 binnen 91 Tagen), ab dem Tag der Geburt erfolgen.

Für den Antrag gibt es ein eigenes Antragsformular.

Das ausgefüllte Antragsformular muss mit den entsprechenden Nachweisen (Anlage 1 zum Antragsformular) an die Krankenkasse übermittelt werden, bei der der Vater am letzten Tag vor der Familienzeit als Erwerbstätiger versichert war. Bei der Antragstellung muss die Bezugsdauer des FZB (zwischen 28 und 31 Tagen) verbindlich festgelegt werden. Eine spätere Änderung der gewählten Bezugsdauer ist für Geburten ab 1. November 2023 binnen 182 Tagen ab dem Tag der Geburt unter bestimmten Voraussetzungen einmalig möglich. 

Der Familienzeitbonus gebührt bei einer Geburt im Krankenhaus (auch bei Aufenthalt im Familienzimmer) frühestens ab Entlassung von Mutter und Kind aus dem Krankenhaus.

Falls Ihr Kind aus medizinischen Gründen (allein) ins Krankenhaus kommt bzw. aus medizinischen Gründen darin verbleibt (z.B. als Frühchen) oder die Mutter aus medizinischen Gründen im Krankenhaus ist, kontaktieren Sie bitte Ihre Krankenkasse.

Weiterführende Links

Zum Formular

Letzte Aktualisierung: 12. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt